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Alt 20-03-2004, 10:25   #1
PC-Oldie-Udo
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Exclamation Grundsätzlich unwirksam----Widerspruch per E-Mail

Freitag, 19. März 2004
Grundsätzlich unwirksam
Widerspruch per E-Mail

Kündigungen per E-Mail sind grundsätzlich unwirksam. Das gilt auch für Widersprüche und Zustimmungen des Betriebsrats, Aufhebungsverträge und andere der Schriftform unterworfene Erklärungen, wie aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor geht.

Die Richter gaben damit dem Eilantrag eines Technologieunternehmens statt und erklärten den per E-Mail ausgesprochenen Widerspruch des Betriebsrates gegen die Kündigung einer Arbeitnehmerin für unwirksam (Az.: 4 Ga 43/04).

Die Arbeitnehmervertretung hatte sich in der elektronischen Mitteilung an die Geschäftsleitung nicht mit der geplanten Entlassung der Mitarbeiterin einverstanden erklärt. Der Widerspruch wurde jedoch nur elektronisch über Computer mitgeteilt, ohne dass ein vom Vorsitzenden eigenhändig unterzeichnetes Schreiben zusätzlich überreicht worden wäre.

Laut Urteil ist die Kommunikationsform der E-Mail für alle Handlungen ungeeignet, für die das Gesetz Schriftform vorschreibt. Widersprüche und Zustimmungen des Betriebsrats, Kündigungen und Aufhebungsverträge müssten die eigenhändige Originalunterschrift des jeweiligen Unterzeichners tragen, sagte der Vorsitzende Richter.


http://www.n-tv.de/5226391.html
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Es grüßt euch
Udo

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