18-01-2006, 12:34
|
#46
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Kfz-Steuer:
Keine Ersparnis mit ehemaligen Postautos
Die Freude über das vermeintliche Schnäppchen kann beim Kauf eines ehemaligen Postautos schnell dem Ärger weichen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg (Az.: 4 K 12/04) dürfen diese Autos nämlich nicht als LKW versteuert werden, sondern unterliegen der Steuerpflicht für PKW.
Der Hintergrund: Die Deutsche Post verkauft oft Gebrauchtwagen, deren hintere Seitenfenster durch Blech ersetzt worden sind und bei denen ein Laderaumtrenngitter eingefügt ist. Die Händler werben bei diesen Autos dann oft damit, dass es sich zulassungsrechtlich um LKW handele, für die der geringere - nach dem Gewicht berechnete - Kfz-Steuersatz für Lkw zu zahlen sei.
Das aber sehen die Brandenburger Richter anders: Die meist als „verblechte Postautos“ bezeichneten Fahrzeuge seien steuerrechtlich als PKW anzusehen, sodass der Käufer normale Kfz-Steuer zahlen müsse. Zwar würden die ausrangierten Postautos von der Kfz-Zulassungsstelle in der Regel als LKW eingestuft, dies aber sei – so die Richter- für die Kfz-Steuerfestsetzung nicht verbindlich.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
02-03-2006, 10:47
|
#47
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Bankbelege:
Längere Aufbewahrung sinnvoll
Bankkunden sollten Kontoauszüge und andere Bankbelege nicht zu schnell entsorgen. Zwar sind Privatpersonen gesetzlich nicht verpflichtet, Bankbelege wie Kontoauszüge aufzuheben. Doch das lohnt sich, weil Kontoauszüge zum Beispiel als Nachweis für bestrittene Zahlungen dienen können.
Der Bankenverband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften durchschnittlich drei Jahre beträgt. Tauchen in dieser Zeit Nachforderungen von Versandhändlern oder Warenhäusern auf, sind umsichtige Bankkunden fein raus.
Ganz besonders aufpassen sollten Immobilienbesitzer. Rechnungen für Leistungen an Grundstücken oder Gebäuden, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten, sind seit 1. August 2004 grundsätzlich zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften über die Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b, Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).
Wichtig: Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
05-04-2006, 12:38
|
#48
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Kündigung:
Einwurf in Briefkasten genügt
Eine Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie bei dem betreffenden Arbeitnehmer eingetroffen ist. Ist der Beschäftigte gerade nicht in der Firma, so muss er das Kündigungsschreiben jedoch nicht unmittelbar in Empfang nehmen, sondern es genügt, wenn es in seinem Briefkasten landet.
Das Landesarbeitsgericht Bremen hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagte, weil er sie angeblich nicht erhalten hatte. Der Mann war bereits seit längerer Zeit krank. Nach einem Kuraufenthalt war er zu seiner Freundin gezogen, die ihn gesund pflegen wollte. Zwischenzeitlich sollte ein Freund die Post in der Wohnung des Kranken leeren und ihn über wichtige Dinge informieren.
Von der Kündigung erfuhr der Arbeitnehmer angeblich erst, nachdem er wieder zurück in seine eigene Wohnung gezogen war – das war gut sechs Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens in dessen Briefkasten. Der Beschäftigte wollte die Kündigung nicht akzeptieren und klagte. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab, weil der Mann die dreiwöchige Klagefrist überschritten hatte. Sie sahen die Möglichkeit der Zustellung per Post als völlig ausreichend an. Der Mann hätte sicherstellen müssen, dass sein Freund ihn auch zeitnah über dessen Post informiert. (LAG Bremen, Az. 3 TA 22/05).
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
08-04-2006, 12:32
|
#49
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
OLG Hamm: Erst nach mehrfachem erfolglosen Münzeinwurf gilt Parkuhr als kaputt
Die "Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht" meldet, dass das Oberlandesgericht in Hamm eine Entscheidung zu defekten Parkuhren herausgegeben hat.
Demnach muss man mehrfach erfolglos unterschiedliche Münzen in die Parkuhr eingeworfen haben, erst dann gilt der Parkautomat als kaputt. Danach darf man dann auf dem entsprechenden Platz das Auto mit Parkscheibe abstellen.
Quelle: www.wdr.de
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
26-04-2006, 11:19
|
#50
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Online-Auktionen:
Wer bei gewerblichen „Power-Sellern“ kauft, kann widerrufen
Wer beim Online-Auktionshaus E-Bay Waren kauft, kann diesen Kauf widerrufen, wenn der Verkäufer sich als sogenannter Power-Seller bezeichnet und nachweislich zahlreiche Verkäufe getätigt hat. Denn bei einer nachgewiesenen hohen Anzahl von Verkäufen gilt er als Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dem Käufer steht dann ein Recht auf Widerruf des abgeschlossenen Vertrages – einem sogenannten Fernabsatzvertrag - zu (Landgericht Mainz, Az.: 3 O 184/04).
Im zu entscheidenden Fall hatte der „Power-Seller“ binnen zwei Jahren und sieben Monaten 252 Verkäufe über das Online-Auktionshaus getätigt, vorformulierte „Versteigerungsbedingungen“ verwendet und innerhalb kurzer Zeit gleichartige Waren verkauft – und galt deshalb nach dem Beweis des ersten Anscheins als Unternehmer.
Dieser rechtlichen Beurteilung stand auch nicht entgegen, dass es in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers hieß: „Privatverkauf nach aktuellem EU-Recht“.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
30-06-2006, 16:24
|
#51
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Verlust des Autoschlüssels:
Wann zahlt die Kasko und wann nicht?
Der Verlust eines Autoschlüssels ist nicht nur ärgerlich, er kann auch sehr teuer werden. Wird zunächst der Schlüssel geklaut und anschließend das Auto, kann der Besitzer nicht in jedem Fall Schadenersatz von seiner Kaskoversicherung erwarten. Die Gerichte entscheiden recht unterschiedlich.
Die Kaskoversicherung zahlt nicht: Wird der Schlüssel in die Jackentasche gesteckt und die Jacke anschließend an einen unbeaufsichtigten Kleiderständer bei einer öffentlichen Veranstaltung gehängt, hat der Besitzer schlechte Karten. Das Landgericht Coburg sah diese Handlung als fahrlässig an und verweigerte der Autobesitzerin den Schadenersatzanspruch (Az. 33 S 66/04). Das gleiche gilt, wenn der Autoschlüssel steckengelassen wird und das Fahrzeug kurzzeitig unbeaufsichtigt bleibt, etwa, weil man rasch ein Medikament aus der Apotheke holen muss.
Für das OLG Koblenz ist damit der Versicherungsschutz erloschen (Az. 10 U 550/03). Wird ein Autoschlüssel gestohlen, muss der Fahrer alle Schlösser am Wagen austauschen. Unterlässt er dies und fährt mit dem Zweitschlüssel munter weiter, kann er bei einem Diebstahl des Wagens nicht auf Schadenersatz hoffen, urteilte das OLG Bamberg (Az. 1 U 100/03).
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
07-07-2006, 11:09
|
#52
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Ferienjobs:
Ab welchem Alter darf wie viel gearbeitet werden?
Viele Schüler versuchen mit Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. Was viele nicht wissen: Für Ferienjobs ist genau festgelegt, ab welchem Alter die Jugendlichen wie lange arbeiten dürfen. Zudem bestimmt das Jugendarbeitsschutzgesetz, welche Jobs für welche Alterklasse überhaupt erlaubt sind. Generell gilt: Kinder unter 13 Jahren dürfen noch nicht jobben.
Das Gesetz teilt Kinder und Jugendliche in verschiedene Altersgruppen ein:
Ab 13 Jahren dürfen Kinder leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. In Frage kommen Jobs wie Babysitten oder Zeitungen und Prospekte austragen. Erlaubt sind bis zu zwei Arbeitsstunden pro Werktag, also maximal 10 Wochenstunden. Während der Schule darf die Tätigkeit nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger.
Mit 15 Jahren können Jugendliche vier Wochen im Jahr Vollzeit jobben. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche, pro Tag 8 Stunden. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten eigentlich untersagt. Doch hier gelten viele Ausnahmen, etwa in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Gaststätten und in der Landwirtschaft.
Ab dem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche von 5 bis 21 Uhr arbeiten, in Gaststätten bis 22 Uhr. Wer während der Erntezeit in der Landwirtschaft aushilft, darf dies täglich bis zu neun Stunden machen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz benennt auch Einschränkungen in der Art der Tätigkeit: So darf die Arbeit weder die Gesundheit der Kinder gefährden noch den Schulbesuch behindern. Verboten sind daher Jobs mit starker Hitze, Kälte und Nässe, Lärm, Strahlenbelastung und Erschütterungen sowie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen. Zu Akkord- und Nachtarbeit dürfen Jugendliche ebenfalls nicht eingeteilt werden.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
27-07-2006, 12:42
|
#53
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Kontoabfrage:
Welche Regeln für den Fiskus gelten
Seit rund einem Jahr dürfen die Finanzämter Kontoabfragen bei Banken und Sparkassen starten. Die Finanzbeamten interessieren sich dabei vor allem für versteckte Spekulations- und Zinsgewinne. Dem Treiben der Beamten sind allerdings Grenzen gesetzt, denn völlig gläsern sind Bankkunden noch nicht.
Über das Bundesamt für Finanzen haben die Finanzämter Zugriff auf die Nummern von Konten und Depots, auf Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten sowie auf den Tag der Einrichtung bzw. der Auflösung eines Kontos oder Depots. Die Abfrage von Konto- und Depotständen ist hingegen nur bei Verdacht auf eine Straftat erlaubt.
Grundsätzlich gilt die Regel: Kontoabfragen sollen der Erhebung oder Festsetzung von Steuern dienen, zum Beispiel wenn ein Auskunftsersuchen der Steuerbehörden beim Kontobesitzer bislang keinen Erfolg brachte. Positiv: Die Kontoabfrage muss dem Bankkunden mitgeteilt werden, wenn auch erst im Nachhinein. Hegt dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abfrage, kann er beim Finanzamt eine Prüfung des Vorgangs beantragen.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
04-08-2006, 13:18
|
#54
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Mieterhöhung:
Vermieter muss Kappungsgrenze beachten
Mieter sollten bei Mieterhöhungen darauf achten, dass die gesetzlich zulässigen Höchstmieten nicht überschritten werden. Grundsätzlich gilt, dass die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Auskunft über die Höhe der Vergleichsmiete gibt der jeweilige Mietspiegel der Kommune.
Neben der Vergleichsmiete müssen Vermieter aber auch die so genannte Kappungsgrenze beachten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Mieten innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 20 Prozent steigen dürfen. Fordert der Vermieter eine höhere Mietsteigerung, kann der Mieter dies – mit Recht – ablehnen.
Vermieter sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten. Fordert zum Beispiel ein Vermieter statt 20 Prozent 50 Prozent Mieterhöhung, so sprechen die Juristen von Mietwucher. In diesem Fall droht dem gierigen Vermieter eine Haftstrafe bis zu zehn Jahre. Die Verjährung für eine solche Straftat beträgt fünf Jahre, das heißt geprellte Mieter können auch im Nachhinein noch Anzeige erstatten.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
09-08-2006, 12:27
|
#55
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Teilkasko:
Kratzer bei Autoeinbruch werden nicht ersetzt
Die Kfz-Teilkaskoversicherung leistet Schadenersatz unter anderem bei Diebstahl des Fahrzeugs sowie bei Einbruch und Entwendung von Gegenständen aus dem Auto. Wird bei einem Einbruch das Auto beschädigt, muss die Versicherung aber nur bedingt zahlen.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 17.5.2006 klar (Az. VI ZR 212/05): Werden Teile am Fahrzeug mutwillig beschädigt, ohne dass dies in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug heraus zu tun hat, muss die Versicherung für diese Schäden nicht aufkommen.
Im konkreten Fall regulierte die Teilkasko eines Fahrzeughalters den Diebstahl eines MP3-Players und die eingeschlagene Fensterscheibe am Auto. Da die Diebe aber noch zahlreiche Kratzer an der Karosserie sowie Einstiche am Verdeck des Wagens hinterlassen hatten, verlangte der Kläger auch Ersatz für diese Schäden. Die Richter wiesen jedoch die Klage mit der Begründung zurück, diese Schäden hätten nicht ursächlich etwas mit dem Diebstahl zu tun und seien daher kein Fall für die Teilkasko. Hierfür sei die Vollkasko zuständig.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
15-08-2006, 12:55
|
#56
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Grundsteuer:
Verfassungsgericht gewährt Bestandsschutz
Am 15. August ist sie wieder fällig – die Grundsteuer, sofern man als Hauseigentümer keine jährliche Zahlung leistet. Denn das Bundesverfassungsgericht hat Ende Juni die Hoffnungen zahlreicher Immobilieneigner zunichte gemacht, die die von den Gemeinden erhobene Grundsteuer für verfassungswidrig halten. „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“, lautete der Kernsatz des aus drei Sätzen bestehenden Karlsruher Beschlusses (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05).
Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, die Grundsteuer auf selbst genutztes Wohneigentum verletze sie in ihrem Eigentumsrecht, da diese Immobilien keine Einnahmen abwerfen. Somit sei die Grundsteuer, die in der Regel bis zu mehreren Hundert Euro beträgt, aus der „Vermögenssubstanz“ zu zahlen. Daher verstoße diese Steuerart gegen Artikel 14 des Grundgesetzes, der das Eigentum schützt.
„Der Karlsruher Beschluss ist ein Freifahrtschein für die Gemeinden“, kritisiert der Heidelberger Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber, der die beiden Beschwerdeführer aus Bad Herrenalb vertreten hat. „Tausende von privaten Eigentümern, die aufgrund des laufenden Verfahrens Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide eingelegt haben, fragen nun nach der Begründung des Beschlusses“, sagt Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn. Die Interessenvertreter der Hauseigentümer hält das Anliegen der Beschwerdeführer, die Verfassungsmäßigkeit einer Steuererhebung auf die Vermögenssubstanz zu prüfen, weiterhin für berechtigt. Daher habe der Verband vom Bundesverfassungsgericht eine Begründung für die Abweisung der Verfassungsbeschwerde erwartet.
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Zukunft der Grundsteuer zunächst gesichert – sehr zur Freude der Kommunen. Denn diese rein kommunale Abgabe spült derzeit etwa 9,3 Milliarden Euro pro Jahr in die Kassen der deutschen Städte und Gemeinden. Nach Schätzungen des Verbands Wohneigentum entfällt fast die Hälfte dieser Summe auf selbst genutzte Immobilien, also auf Häuser, mit denen keine Einnahmen erzielt werden.
Steuerjuristen kritisieren zudem Ungleichbehandlungen bei der Grundsteuer. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Hebesätze, weil für vergleichbare Häuser in verschiedenen Städten unterschiedlich hohe Steuersätze anfallen. Die Grundsteuerhöhe wird in einem komplizierten zweistufigen Verfahren ermittelt Dabei wird der so genannte Steuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Kommune gültigen Hebesatz multipliziert. Auf Basis der Einheitswertermittlung des Finanzamts ergeht der Grundsteuerbescheid. Er wird von der Gemeinde erlassen, nur in Berlin und Hamburg sind hierfür die Finanzämter zuständig.
Tausende von Hauseigentümern hatten wegen des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht Widerspruch gegen ihren Grundsteuerbescheid eingelegt. Die Städte verfahren bei den eingelegten Widersprüchen der Bürger jetzt unterschiedlich. München etwa, wo 30.000 Verfahren anhängig sind, lässt die eingelegten Rechtsmittel dauerhaft ruhen. Es sei denn, der Bürger fordert eine Entscheidung, die ihn dann etwa 60 Euro kostet. Andernorts kann es sich empfehlen, den Widerspruch jetzt zurückzunehmen, um so eventuell Verfahrenskosten zu sparen.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
06-09-2006, 11:00
|
#57
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Erbe muss Pflegegelder zurückzahlen
Erben haften nicht nur für Schulden des Erblassers, sondern auch für Kosten, die sich aus Rückforderungen des Sozialamts ergeben. Bis zu drei Jahre nach dem Tod des Erblassers dürfen Erben für solche Forderungen herangezogen werden.
Im konkreten Streitfall entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht zugunsten des Sozialamts, das dem Erblasser Sozialhilfe gewährt hatte. Das Amt forderte 17.000 Euro Sozialhilfekosten vom Erben, die es an das Pflegeheim für die Oma überwiesen hatte. (Az. 4 E 318/05)
Der Enkel hatte zwar 20.000 Euro von der Oma geerbt, doch nichts ahnend hatte er das Geld bereits ausgegeben. Da er ansonsten über keine weiteren Mittel verfügte, weigerte er sich, die Forderung zu begleichen. Zu Unrecht: Da die Zahlungsverpflichtung mit der Annahme des Erbes eingetreten sei, hätte der Erbe mit der Forderung rechnen müssen, so die Richter. Das Sozialamt sei berechtigt, seine Kosten bis zu drei Jahre lang nach dem Tod eines Erblassers geltend zu machen.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
19-09-2006, 11:39
|
#58
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Darlehen von Angehörigen:
Kreditbedingungen schriftlich fixieren
Ein Darlehen unter Freunden oder Verwandten ist schnell vergeben. Läuft die Rückzahlung jedoch nicht wie geplant, kann es zum Streit kommen. Um Missverständnisse auszuschließen, sollte man die Kreditbedingungen schriftlich festlegen.
Der private Darlehensvertrag sollte sämtliche Angaben enthalten, aus denen sich die Rechte und Pflichten von Gläubiger und Schuldner ergeben. Solche Punkte sind:
- Vertragsparteien: Name und Anschrift des Kreditgebers und -nehmers
Darlehensbetrag: Die Höhe der geliehenen Summe
Zinssatz und Rückzahlungszahlungszeitpunkte
Rückzahlungsbedingungen: Raten- oder Einmalzahlung? Höhe bei Ratenzahlung
Rückzahlungsfrist: anvisiertes Tilgungsende
Kündigungsmöglichkeiten: Kündigungsfrist; Gründe für eine außerordentliche Kündigung etc.
Sicherheiten: Was passiert, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird?
Endsumme: Gesamtbetrag inklusive Zinsen
Unterschriften beider Parteien
Wird das Geld nicht im Rahmen des Tilgungsplans zurückgezahlt, kann der Gläubiger den Vertrag kündigen und sein Geld vor Gericht einfordern. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Schwierig wird es, wenn der Schuldner arbeitslos und zahlungsunfähig ist. Er genießt eine relativ hohe gesetzliche Pfändungsgrenze, bis zu der er sein Einkommen zunächst für sich beanspruchen darf. Bei Ledigen beträgt sie derzeit 940 Euro im Monat. Erst darüber hinaus gehende Einkünfte dürfen zu Gunsten des Gläubigers gepfändet werden.
Tipp: Die Kreditabsicherung muss nicht zwingend gegen Geld erfolgen. Der Schuldner kann als Sicherheit auch sein Auto, Wertgegenstände oder Wertpapiere anbieten.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
26-09-2006, 17:33
|
#59
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Fahrradunfall:
Kinder ohne Helm tragen Mitschuld
Kinder auf dem Fahrrad sollten stets einen Helm tragen. Ist der Kopf ungeschützt, so tragen sie bei einem Unfall mit einem Auto eine Mitschuld. Das Landgericht Krefeld bescheinigte einem schwer verletzten Kind mitverantwortlich für einen Unfall zu sein, obwohl es eigentlich gar nichts dafür konnte (Aktenzeichen 3 0 179/05).
Der Fall: Mehrere Kinder fuhren mit ihren Rädern auf einem Garagenhof umher. Das Gelände war von einer hohen Hecke umgeben, so dass der Hof von der Straßenseite her nicht einsichtig war. Ein Fahrer bog mit seinem Transporter auf den Garagenhof ein, bemerkte wegen der schlechten Sicht die spielenden Kinder aber zu spät. Der Kleinlaster prallte mit einem zehnjährigen Jungen zusammen und verletzte diesen schwer. Die Eltern forderten vom Versicherer des Fahrers Schadenersatz.
Die Richter mussten entscheiden. Weil der Junge keinen Helm getragen hatte, gaben sie dem Kind eine erhebliche Mitschuld an der Schwere des Unfalls. Das Kind hätte nicht nur einen Schutzhelm tragen, sondern auch eine vorsichtigere Fahrweise an den Tag legen müssen, so die Richter. Die Eltern haben gegen das Urteil Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
04-10-2006, 11:40
|
#60
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Kirchensteuer:
Klerus ignoriert Halbeinkünfteverfahren
Viele Steuerzahler werden es kaum glauben: Bei der Berechnung der Kirchensteuer verzichtet der Klerus auf das geltende Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge und Spekulationsgewinne. Auf diese Weise erhöht die Kirche ihre Einnahmen – zu Lasten der Steuerzahler. Bald werden sich die Gerichte der Thematik annehmen.
Normalerweise richtet sich Kirchensteuer nach der Einkommensteuer. Können Kapitalanleger Verlustvorträge geltend machen, lassen sich steuerpflichtige Kapitalerträge klein rechnen. Nicht so bei der Kirchensteuer. Hier rechnet die Kirche die Gewinne immer voll an, weswegen sie zu 100 Prozent zur Steuerermittlung herangezogen werden.
Doch es besteht Hoffnung für Anleger. Das Finanzgericht Düsseldorf wird demnächst entscheiden, ob diese Praxis rechtens ist. Um von einer positiven Entscheidung des Gerichts zu profitieren, sollten Anleger Einspruch gegen noch offene Kirchensteuerbescheide einlegen und gleichzeitig unter Hinweis auf das offene Verfahren Ruhen des Vollzugs beantragen (Az. 1 K 1102/05 Ki).
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
Forumregeln
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist aus.
|
|
|
Es ist jetzt 00:14 Uhr.
|