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Alt 23-07-2007, 09:09   #77
Sofix
hab das Jodeldiplom
 
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Patientenverfügung:

Diskussion neu entfacht

Schätzungsweise acht Millionen Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung verfasst. Jetzt will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Patientenverfügung erstmals gesetzlich regeln, denn noch immer ist umstritten, inwieweit solche Willensäußerungen der Betroffenen zu beachten sind. Ein Gesetz soll Klarheit bringen, es kann nach Zypries’ Angaben frühestens 2008 in Kraft treten – eine Einigung in der großen Koalition vorausgesetzt. Was lässt sich derzeit bereits regeln mit einer Patientenverfügung?

Sie gilt nur für den Fall, dass man seine Wünsche über medizinische Maßnahmen selbst nicht mehr äußern kann. Damit die Verfügung auch beachtet wird, sollte sie stets mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. So ist sichergestellt, dass der eigene Wille auch von einem Angehörigen zur Geltung gebracht wird, der rechtsverbindlich für den Betroffenen entscheiden darf.

Was sollte eine Patientenverfügung enthalten?

Persönlichen Angaben wie Name, Adresse, etc. sowie medizinische Daten wie Blutgruppe und Rhesus-Faktor.
Erklärung, dass die Verfügung im Vollbesitz der geistigen Kräfte und aus freien Stücken nach reiflicher Überlegung getroffen wurde.
Erklärung, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen, die nur noch ein Dahinvegetieren an Apparaten ermöglichen, verzichtet wird, sofern bei einer derartigen Krankheit zuvor eine entsprechende Diagnose von mindestens zwei Fachärzten unabhängig voneinander vorliegen muss, die den Ausgang der Erkrankung bestätigen.
Ergänzend eventuell eine Vorsorgevollmacht.
Unterschrift mit Datum und Ort.
Sicher ist sicher: handschriftliche Verfügung

Es empfiehlt sich zudem, dass die Verfügung handschriftlich verfasst wird. So baut man Fälschungsversuchen am Schriftstück vor und signalisiert den Ärzten, dass man sich mit der Problematik befasst hat. Medizinische Maßnahmen sollten mit eigenen Worten beschrieben werden, sofern man sich nicht ärztlich beraten lassen hat. Sinnvoll ist auch ein Formularmuster, das auf dem neuesten medizinischen und rechtlichen Stand ist, als Vorlage zu benutzen. Die Verfügung sollte alle ein bis zwei Jahre erneuert werden durch Datum und Unterschrift. Das verstärkt den darin zum Ausdruck gebrachten Willen. Sofern keine notarielle Beurkundung erfolgt, sollte zumindest ein Zeuge die Verfügung unterschreiben. Schließlich sollte man Angehörige über das Vorhandensein einer Patientenverfügung informieren und wo sie hinterlegt ist. Mit dem Testament sollte sie allerdings nicht zusammen abgelegt werden, weil das erst nach dem Tod des Betroffenen geöffnet wird.

Wer als Arzt eine auf diese Weise festgelegten Patientenwillen missachtet, kann wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Andererseits stellt eine Anweisung zu einer gezielten Lebensverkürzung, also zur aktiven Sterbehilfe, eine strafbare Tötung auf Verlangen dar. In diesem Spannungsfeld bewegen sich derzeit Ärzte. Eine Situation, die durch eine gesetzliche Regelung entschärft werden könnte.

Quelle: www.biallo.de
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