Angestellte dürfen Nebenjob verheimlichen
Arbeitgeber, die ihrem Angestellten auf die Schliche kommen, dass er noch einen Zweitjob ausübt, dürfen deswegen nicht einfach den Arbeitsvertrag kündigen. Das Landesarbeitsgericht München stellte sich mit diesem Urteil hinter die Interessen einer Beschäftigten (Az. 2 Sa 852/04).
Die Frau hatte ein Arbeitsverhältnis angenommen, obwohl sie noch eine Zeit lang bei einem anderen Unternehmen auf Teilzeit beschäftigt war. Als der neue Arbeitgeber von der zweiten Beschäftigung erfuhr, focht er den Arbeitsvertrag an und wollte die Mitarbeiterin wieder vor die Tür setzen.
Dies sahen die Arbeitsrichter allerdings anders. Die Beschäftigte sei nicht verpflichtet, weitere Arbeitsverhältnisse zu offenbaren oder gar zu beenden, wenn diese – wie in diesem Fall - für den Arbeitgeber nicht von Belang seien, so die Richter. Etwas anderes gelte, wenn ein Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis eingestellt werde. Dieser müsse weitere Arbeitsverhältnisse offen legen, weil sonst die Sozialversicherungsfreiheit gefährdet sei.
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Gruß Sofix
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