Internetadresse:
Finanzamt erkennt Anschaffungskosten nicht an
Für Selbstständige und Firmen ist es heute sehr wichtig eine eigene Internetadresse zu besitzen. Unzählige Bestellungen, Kontakte und Geschäftsverkehr laufen inzwischen über das Internet. Nicht selten geben Firmen und Geschäftsleute für wohlklingende bzw. leicht einprägsame Internetadressen viel Geld aus, vor allem dann, wenn die Wunschdomain bereits vergeben ist.
Doch wer geglaubt hat, er könne diese Kosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen, der irrt. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte mit Urteil vom 16.11.2004 klar, dass Aufwändungen für eine Domain-Adresse weder sofort abziehbare Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten für ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut darstellen (Az. 2 K 1431/03).
Im konkreten Fall hatte ein Gewerbebetrieb die Kosten für eine Domain-Adresse als sofort abziehbare Betriebsausgabe in seiner Gewinnermittlung angesetzt. Das Finanzamt blieb davon unbeeindruckt, daraufhin klagte die Firma. Doch auch vor dem Finanzgericht hatte sie keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter stellt eine Internet-Adresse ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar, das keinem Wertverlust unterliege. Domain-Adressen seien bei ihrer Nutzung unter wirtschaftlichen Aspekten weder einer zeitlichen, rechtlichen noch technischen Beschränkung unterworfen, daher seien sie als Wirtschaftsgut auch nicht steuerlich abschreibbar. Eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe komme allenfalls bei einer Veräußerung in Betracht, so die Richter. Das Urteil ist noch rechtskräftig, Revision wurde zugelassen.
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Gruß Sofix
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