Autokauf:
Nach Kurzzulassung immer noch Neuwagen
Wer einen Neuwagen beim Autohändler kauft, der möchte in jedem Fall ein unbenutztes, fabrikneues Fahrzeug erhalten. Doch treffen diese Attribute auch dann noch zu, wenn das Fahrzeug bereits ein paar Tage oder Wochen auf den Namen des Händlers zugelassen war, in dieser Zeit aber nicht bewegt wurde?
Ja, sagen die obersten Bundesrichter am Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 109/04). Ein Auto, das einige Zeit auf das Autohaus zugelassen war, kann nicht als Gebrauchtwagen bezeichnet werden, wenn es bislang keinen Meter im Straßenverkehr gefahren ist.
Die Richter billigten mit diesem Urteil die im Autohandel übliche Praxis der Kurzzulassung. Begründung: Tages- oder Kurzzulassungen dienten in aller Regel nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern in erster Linie der Möglichkeit, dem Käufer einen teilweise erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Eine Abnutzung und damit ein Wertverlust des Fahrzeugs sei damit nicht verbunden.
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Gruß Sofix
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