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Alt 30-11-2004, 17:18   #1
Goldfisch
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Bundesgerichtshof Urteil: Keine Extra-Gebühren für Depot-Übertragungen

Bundesgerichtshof

Urteil: Keine Extra-Gebühren für Depot-Übertragungen

Banken und Sparkassen dürfen für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine zusätzlichen Gebühren verlangen.
Die Institute erfüllten damit keine eigene Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht, deren Kosten sie nicht auf die Anleger abwälzen dürften, entschied der Bankensenat des BGH am Dienstag in Karlsruhe. Das gelte sowohl bei einer Schließung des Depots als auch für eine Umbuchung im Rahmen des laufenden Geschäfts. Die Bundesrichter gaben damit den Unterlassungsklagen von zwei Verbraucherzentralen gegen den Online-Broker Cortal Consors und die Kreissparkasse Böblingen statt. Verbraucherschützern zufolge können Bankkunden, die die Gebühren bezahlt haben, diese zurück fordern. (Az.: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) Der Depotvertrag verpflichte die Institute zur kostenlosen Herausgabe der Papiere, sagte der Vorsitzende des elften Senats, Gerd Nobbe, in der mündlichen Verhandlung. Mit den anfallenden Depotgebühren sei deshalb auch eine Umbuchung abgegolten.

Der Streit hatte sich an der üblichen Praxis entzündet, Wertpapiere nicht mehr als Urkunden aufzubewahren, sondern nur noch als so genannte Bucheffekten in den EDV-Systemen der Bank zu führen. Die Banken hatten argumentiert, dass sie für die Übertragung dieser Papiere mehr Aufwand betreiben müssen. Dem widersprach Nobbe deutlich: „Ich kann nicht erkennen, wo dieser besondere Aufwand liegen soll. Vielmehr scheinen mir die Banken aufgrund der Technisierung eher weniger Arbeit zu haben“, sagte er. Das Interesse der Banken an einem vereinfachten Depotgeschäft sei weit größer als das des Kunden. Das unterscheide diesen Vorgang von Überweisungen vom Girokonto, für die die Banken ein Entgelt verlangen dürfen.

Die beklagten Banken waren der Auffassung, die Extraarbeit rechtfertige Extrakosten: „Der Kunde zahlt (die Depotgebühren) für Verwahrung und Verwaltung der Papiere im Depot“, argumentierten sie. Cortal Consors erhob bis zu 59 Euro für ein einzelnes Papier, das auf ein anderes Depot umgeschichtet werden sollte, verlangte jedoch für die Auflösung des Depots kein Geld. Die Sparkasse verlangte bis zu 15 Euro bei jeder Übertragung auf Depots fremder Banken.

Der BGH untersagte auch die Gebühr bei einzelnen Depotbewegungen und hob damit das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Nürnberg auf, das die Praxis bei Consors gebilligt hatte. Gegen die Sparkasse hatten die Verbraucherschützer vor dem OLG Stuttgart bereits obsiegt, sie wurden nun vom BGH bestätigt. Die baden-württembergische Verbraucherzentrale begrüßte das Urteil des BGH. Sie wies die Kunden jedoch darauf hin, dass alle vor 2002 bezahlten Übertragungsgebühren nur bis Ende des Jahres zurückverlangt werden könnten.

Ein Sprecher des Bundesverband deutscher Banken (BdB) sagte, die Beträge, die den Privatbanken durch das Urteil entgingen, seien „wirtschaftlich vernachlässigbar“. Die Mitglieder des BdB verlangten bereits bisher nur für Übertragungen einzelner Werte Extra-Gebühren, nicht aber für Depotschließungen.
RTR/WIW
30.11.2004
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"Es gibt tausende Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, aber nur zwei, es zu erwerben: Entweder wir arbeiten für Geld oder das Geld arbeitet für uns."

Bernhard Baruch
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