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Sofix 29-08-2005 10:36

Bundesschatzbriefe:

Vorsicht vor Steuerfalle

Bereits kleine Sparvermögen können steuerpflichtig werden, wenn der Sparer auf die falsche Anlage setzt. Bei Bundesschatzbriefen vom Typ B kann das leicht passieren. Diese Schatzbriefvariante sammelt wegen des lukrativen Zinseszinseffektes die jährlichen Zinsgutschriften an und schüttet sie am Ende der siebenjährigen Laufzeit auf einen Schlag aus.

Beispiel: Ein Sparer legt 15.000 Euro zu durchschnittlich drei Prozent an. Sein Zinsgewinn beläuft sich nach sieben Jahren auf insgesamt 3.448 Euro. Der Haken: Der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.421 Euro ist deutlich überschritten. Als Lediger müsste er 2.027 Euro versteuern – bei einem Steuersatz von 40 Prozent sind etwa 810 Euro ans Finanzamt zu überweisen. Der Reingewinn läge also nur bei 2.638 Euro. Selbst Verheiratete, die zusammen immerhin einen Zinsfreibetrag von 2.842 Euro besitzen, müssten noch 606 Euro mit dem Finanzamt teilen.

In diesem Fall sind klassische Sparbriefe von der Bank oder Bundesschatzbriefe vom Typ A die bessere Lösung. Diese schütten die Zinsen jährlich aus und verhindern, dass der Anleger allzu schnell den Sparerfreibetrag überschreitet. Bei einer Rendite von drei Prozent und einem Anlagebetrag von 15.000 Euro, würde der Sparer pro Jahr 450 Euro an Zinsen kassieren – steuerfrei, ohne Abzüge. Nach sieben Jahren betrüge das Gesamtergebnis: 3.150 Euro – immerhin 512 Euro mehr als bei Schatzbriefen mit Zinsansammlung.

Sofix 13-09-2005 09:31

Fiktive Quellensteuer:

Bundesregierung forciert Abschaffung

Die Bundesregierung treibt die Abschaffung der fiktiven Quellensteuer voran. Als wichtigen Schritt dazu hat sie vor kurzem das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien vom kommenden Jahr angekündigt. Damit entfällt für Anleger die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer in Höhe von 20 Prozent auf Zinserträge.

Hintergrund: Beim Kauf von Anleihen aus Entwicklungsländern können deutsche Anleger die so genannte fiktive Quellensteuer geltend machen. Dabei wird dem Anleger bei seiner Steuererklärung ein je nach Land differierender Abschlag auf seine zu zahlende Steuerschuld gewährt. Mit dieser Steuerentlastung unterstützt Deutschland Investments in ausgewählten Entwicklungsländern. In Wirklichkeit zahlt der Anleger gar keine Zinssteuer im Ausland, der deutsche Fiskus tut aber so, als hätte er. Für Brasilien erkennen die Finanzbehörden bislang eine fiktive Quellensteuer von 20 Prozent an.

Für Inhaber brasilianischer Anleihen wird es damit eng. Sie sollten sich überlegen, ob das Investment ohne den Steuerabzug überhaupt lohnt. Wenn nicht, ist es empfehlenswert, die Anleihen nach dem nächsten Ausschüttungstermin zu verkaufen und das Geld in andere Länder zu investieren. Für Portugal oder die Türkei gilt die fiktive Quellensteuer zunächst weiter. Allerdings möchte die Bundesregierung auch für diese Länder den Steuerbonus in den nächsten Jahren kippen.

Sofix 11-11-2005 10:36

boah, bei dem alten recht stehen mir ja die haare zu berg :eek: .

Wohneigentumsrecht:

Eigentümergemeinschaft gemeinsam in der Pflicht

Gläubiger von Eigentümergemeinschaften dürfen nicht mehr ein x-beliebiges Mitglied der Gemeinschaft bestimmen, um ihre Schulden einzutreiben. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen: V ZB 32/05) dürfen einzelne Eigentümer nur in Ausnahmefällen stellvertretend für die Gesamtschulden der Gemeinschaft haftbar gemacht werden.

Damit wird die bisherige Praxis auf den Kopf gestellt: Bislang konnten sich Handwerker, Steuerbehörden oder Stromlieferanten einen beliebigen Eigentümer aus einer Gemeinschaft aussuchen und auf Zahlung der offenen Forderung drängen, gegebenenfalls auch gerichtlich klagen. Der fragliche Eigentümer musste dann die gesamte Summe vorstrecken und hinterher zusehen, wie er das Geld wieder bei den anderen Miteigentümern eintrieb.

Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter geht dies künftig nicht mehr. Hat ein Gläubiger eine Forderung, muss er die gesamte Gemeinschaft verklagen. Grund: Die Gemeinschaft haftet immer als Ganzes, niemals ein einzelner Eigentümer.

Sofix 16-11-2005 12:14

Probefahrt:

Wer zahlt nach einem Unfall?

Kommt es während der Probefahrt zu einem Unfall, stellt sich die Frage: Wer muss zahlen? Stammt das geliehene Fahrzeug vom Autohändler, ist die Sache relativ schnell geklärt: Die Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung des Autohauses springt ein. Doch wie sieht es beim Kauf von Privat aus?

Grundsätzlich gilt hier das Gleiche wie beim gewerblichen Autohandel: Die Haftpflichtversicherung des Verkäufers ist in der Pflicht. Kaufinteressenten sollten aber darauf achten, dass das Fahrzeug erstens polizeilich angemeldet ist und zweitens versichert ist. Besitzt das Auto kein amtliches Kennzeichen ist Vorsicht geboten – sehr wahrscheinlich besteht für den Wagen kein Versicherungsschutz. Ein Streitpunkt bei einem Unfall ist zumeist die Rückstufung im Schadenfall. Hier müssen sich die Vertragsparteien wohl gütlich einigen, soll der Fall nicht vor Gericht landen.

Komplizierter ist es bei einem Schaden am zu verkaufenden Fahrzeug. Besitzt der Verkäufer keine Kasko-Versicherung, muss der Unfallverursacher den Schaden wohl selbst regulieren. Ist eine Kasko-Police vorhanden, kommt es auf deren Vertragsinhalt an. Die Versicherungsgesellschaft kann den Schaden zwar übernehmen, doch muss der Probefahrer sich darauf einstellen, eventuelle Selbstbeteiligungen bzw. Heraufstufungen in der Schadenfreiheitsklasse selbst auszugleichen.

Wichtig: Beide Parteien sollten vor Beginn der Probefahrt immer vereinbaren, wie sie im Schadenfall verfahren wollen. Damit werden potentielle Streitfälle im vorhinein entschärft. Zudem sollte sich der Verkäufer den Führerschein des Käufers zeigen lassen, ansonsten kann es passieren, das der Verkäufer bei einem Unfall des Probefahrers seinen Versicherungsschutz verliert, wenn der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

Sofix 10-01-2006 11:45

Angestellte dürfen Nebenjob verheimlichen

Arbeitgeber, die ihrem Angestellten auf die Schliche kommen, dass er noch einen Zweitjob ausübt, dürfen deswegen nicht einfach den Arbeitsvertrag kündigen. Das Landesarbeitsgericht München stellte sich mit diesem Urteil hinter die Interessen einer Beschäftigten (Az. 2 Sa 852/04).

Die Frau hatte ein Arbeitsverhältnis angenommen, obwohl sie noch eine Zeit lang bei einem anderen Unternehmen auf Teilzeit beschäftigt war. Als der neue Arbeitgeber von der zweiten Beschäftigung erfuhr, focht er den Arbeitsvertrag an und wollte die Mitarbeiterin wieder vor die Tür setzen.

Dies sahen die Arbeitsrichter allerdings anders. Die Beschäftigte sei nicht verpflichtet, weitere Arbeitsverhältnisse zu offenbaren oder gar zu beenden, wenn diese – wie in diesem Fall - für den Arbeitgeber nicht von Belang seien, so die Richter. Etwas anderes gelte, wenn ein Mitarbeiter auf 400-Euro-Basis eingestellt werde. Dieser müsse weitere Arbeitsverhältnisse offen legen, weil sonst die Sozialversicherungsfreiheit gefährdet sei.

Sofix 18-01-2006 11:34

Kfz-Steuer:

Keine Ersparnis mit ehemaligen Postautos

Die Freude über das vermeintliche Schnäppchen kann beim Kauf eines ehemaligen Postautos schnell dem Ärger weichen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg (Az.: 4 K 12/04) dürfen diese Autos nämlich nicht als LKW versteuert werden, sondern unterliegen der Steuerpflicht für PKW.

Der Hintergrund: Die Deutsche Post verkauft oft Gebrauchtwagen, deren hintere Seitenfenster durch Blech ersetzt worden sind und bei denen ein Laderaumtrenngitter eingefügt ist. Die Händler werben bei diesen Autos dann oft damit, dass es sich zulassungsrechtlich um LKW handele, für die der geringere - nach dem Gewicht berechnete - Kfz-Steuersatz für Lkw zu zahlen sei.

Das aber sehen die Brandenburger Richter anders: Die meist als „verblechte Postautos“ bezeichneten Fahrzeuge seien steuerrechtlich als PKW anzusehen, sodass der Käufer normale Kfz-Steuer zahlen müsse. Zwar würden die ausrangierten Postautos von der Kfz-Zulassungsstelle in der Regel als LKW eingestuft, dies aber sei – so die Richter- für die Kfz-Steuerfestsetzung nicht verbindlich.

Sofix 02-03-2006 09:47

Bankbelege:

Längere Aufbewahrung sinnvoll

Bankkunden sollten Kontoauszüge und andere Bankbelege nicht zu schnell entsorgen. Zwar sind Privatpersonen gesetzlich nicht verpflichtet, Bankbelege wie Kontoauszüge aufzuheben. Doch das lohnt sich, weil Kontoauszüge zum Beispiel als Nachweis für bestrittene Zahlungen dienen können.


Der Bankenverband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften durchschnittlich drei Jahre beträgt. Tauchen in dieser Zeit Nachforderungen von Versandhändlern oder Warenhäusern auf, sind umsichtige Bankkunden fein raus.

Ganz besonders aufpassen sollten Immobilienbesitzer. Rechnungen für Leistungen an Grundstücken oder Gebäuden, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten, sind seit 1. August 2004 grundsätzlich zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften über die Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b, Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).

Wichtig: Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Sofix 05-04-2006 11:38

Kündigung:

Einwurf in Briefkasten genügt

Eine Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie bei dem betreffenden Arbeitnehmer eingetroffen ist. Ist der Beschäftigte gerade nicht in der Firma, so muss er das Kündigungsschreiben jedoch nicht unmittelbar in Empfang nehmen, sondern es genügt, wenn es in seinem Briefkasten landet.

Das Landesarbeitsgericht Bremen hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagte, weil er sie angeblich nicht erhalten hatte. Der Mann war bereits seit längerer Zeit krank. Nach einem Kuraufenthalt war er zu seiner Freundin gezogen, die ihn gesund pflegen wollte. Zwischenzeitlich sollte ein Freund die Post in der Wohnung des Kranken leeren und ihn über wichtige Dinge informieren.

Von der Kündigung erfuhr der Arbeitnehmer angeblich erst, nachdem er wieder zurück in seine eigene Wohnung gezogen war – das war gut sechs Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens in dessen Briefkasten. Der Beschäftigte wollte die Kündigung nicht akzeptieren und klagte. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab, weil der Mann die dreiwöchige Klagefrist überschritten hatte. Sie sahen die Möglichkeit der Zustellung per Post als völlig ausreichend an. Der Mann hätte sicherstellen müssen, dass sein Freund ihn auch zeitnah über dessen Post informiert. (LAG Bremen, Az. 3 TA 22/05).

Sofix 08-04-2006 11:32

OLG Hamm: Erst nach mehrfachem erfolglosen Münzeinwurf gilt Parkuhr als kaputt

Die "Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht" meldet, dass das Oberlandesgericht in Hamm eine Entscheidung zu defekten Parkuhren herausgegeben hat.
Demnach muss man mehrfach erfolglos unterschiedliche Münzen in die Parkuhr eingeworfen haben, erst dann gilt der Parkautomat als kaputt. Danach darf man dann auf dem entsprechenden Platz das Auto mit Parkscheibe abstellen.

Quelle: www.wdr.de

Sofix 26-04-2006 10:19

Online-Auktionen:

Wer bei gewerblichen „Power-Sellern“ kauft, kann widerrufen

Wer beim Online-Auktionshaus E-Bay Waren kauft, kann diesen Kauf widerrufen, wenn der Verkäufer sich als sogenannter Power-Seller bezeichnet und nachweislich zahlreiche Verkäufe getätigt hat. Denn bei einer nachgewiesenen hohen Anzahl von Verkäufen gilt er als Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dem Käufer steht dann ein Recht auf Widerruf des abgeschlossenen Vertrages – einem sogenannten Fernabsatzvertrag - zu (Landgericht Mainz, Az.: 3 O 184/04).

Im zu entscheidenden Fall hatte der „Power-Seller“ binnen zwei Jahren und sieben Monaten 252 Verkäufe über das Online-Auktionshaus getätigt, vorformulierte „Versteigerungsbedingungen“ verwendet und innerhalb kurzer Zeit gleichartige Waren verkauft – und galt deshalb nach dem Beweis des ersten Anscheins als Unternehmer.

Dieser rechtlichen Beurteilung stand auch nicht entgegen, dass es in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers hieß: „Privatverkauf nach aktuellem EU-Recht“.

Sofix 30-06-2006 15:24

Verlust des Autoschlüssels:

Wann zahlt die Kasko und wann nicht?

Der Verlust eines Autoschlüssels ist nicht nur ärgerlich, er kann auch sehr teuer werden. Wird zunächst der Schlüssel geklaut und anschließend das Auto, kann der Besitzer nicht in jedem Fall Schadenersatz von seiner Kaskoversicherung erwarten. Die Gerichte entscheiden recht unterschiedlich.

Die Kaskoversicherung zahlt nicht: Wird der Schlüssel in die Jackentasche gesteckt und die Jacke anschließend an einen unbeaufsichtigten Kleiderständer bei einer öffentlichen Veranstaltung gehängt, hat der Besitzer schlechte Karten. Das Landgericht Coburg sah diese Handlung als fahrlässig an und verweigerte der Autobesitzerin den Schadenersatzanspruch (Az. 33 S 66/04). Das gleiche gilt, wenn der Autoschlüssel steckengelassen wird und das Fahrzeug kurzzeitig unbeaufsichtigt bleibt, etwa, weil man rasch ein Medikament aus der Apotheke holen muss.

Für das OLG Koblenz ist damit der Versicherungsschutz erloschen (Az. 10 U 550/03). Wird ein Autoschlüssel gestohlen, muss der Fahrer alle Schlösser am Wagen austauschen. Unterlässt er dies und fährt mit dem Zweitschlüssel munter weiter, kann er bei einem Diebstahl des Wagens nicht auf Schadenersatz hoffen, urteilte das OLG Bamberg (Az. 1 U 100/03).

Sofix 07-07-2006 10:09

Ferienjobs:

Ab welchem Alter darf wie viel gearbeitet werden?

Viele Schüler versuchen mit Ferienjobs ihr Taschengeld aufzubessern. Was viele nicht wissen: Für Ferienjobs ist genau festgelegt, ab welchem Alter die Jugendlichen wie lange arbeiten dürfen. Zudem bestimmt das Jugendarbeitsschutzgesetz, welche Jobs für welche Alterklasse überhaupt erlaubt sind. Generell gilt: Kinder unter 13 Jahren dürfen noch nicht jobben.

Das Gesetz teilt Kinder und Jugendliche in verschiedene Altersgruppen ein:

Ab 13 Jahren dürfen Kinder leichte Aushilfstätigkeiten übernehmen. In Frage kommen Jobs wie Babysitten oder Zeitungen und Prospekte austragen. Erlaubt sind bis zu zwei Arbeitsstunden pro Werktag, also maximal 10 Wochenstunden. Während der Schule darf die Tätigkeit nur bis 18 Uhr ausgeführt werden, in den Ferien auch länger.

Mit 15 Jahren können Jugendliche vier Wochen im Jahr Vollzeit jobben. Erlaubt sind 40 Stunden pro Woche, pro Tag 8 Stunden. Die Arbeitszeit muss zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten eigentlich untersagt. Doch hier gelten viele Ausnahmen, etwa in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Gaststätten und in der Landwirtschaft.

Ab dem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche von 5 bis 21 Uhr arbeiten, in Gaststätten bis 22 Uhr. Wer während der Erntezeit in der Landwirtschaft aushilft, darf dies täglich bis zu neun Stunden machen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz benennt auch Einschränkungen in der Art der Tätigkeit: So darf die Arbeit weder die Gesundheit der Kinder gefährden noch den Schulbesuch behindern. Verboten sind daher Jobs mit starker Hitze, Kälte und Nässe, Lärm, Strahlenbelastung und Erschütterungen sowie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen. Zu Akkord- und Nachtarbeit dürfen Jugendliche ebenfalls nicht eingeteilt werden.

Sofix 27-07-2006 11:42

Kontoabfrage:

Welche Regeln für den Fiskus gelten

Seit rund einem Jahr dürfen die Finanzämter Kontoabfragen bei Banken und Sparkassen starten. Die Finanzbeamten interessieren sich dabei vor allem für versteckte Spekulations- und Zinsgewinne. Dem Treiben der Beamten sind allerdings Grenzen gesetzt, denn völlig gläsern sind Bankkunden noch nicht.

Über das Bundesamt für Finanzen haben die Finanzämter Zugriff auf die Nummern von Konten und Depots, auf Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten sowie auf den Tag der Einrichtung bzw. der Auflösung eines Kontos oder Depots. Die Abfrage von Konto- und Depotständen ist hingegen nur bei Verdacht auf eine Straftat erlaubt.

Grundsätzlich gilt die Regel: Kontoabfragen sollen der Erhebung oder Festsetzung von Steuern dienen, zum Beispiel wenn ein Auskunftsersuchen der Steuerbehörden beim Kontobesitzer bislang keinen Erfolg brachte. Positiv: Die Kontoabfrage muss dem Bankkunden mitgeteilt werden, wenn auch erst im Nachhinein. Hegt dieser Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abfrage, kann er beim Finanzamt eine Prüfung des Vorgangs beantragen.

Sofix 04-08-2006 12:18

Mieterhöhung:

Vermieter muss Kappungsgrenze beachten

Mieter sollten bei Mieterhöhungen darauf achten, dass die gesetzlich zulässigen Höchstmieten nicht überschritten werden. Grundsätzlich gilt, dass die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Auskunft über die Höhe der Vergleichsmiete gibt der jeweilige Mietspiegel der Kommune.

Neben der Vergleichsmiete müssen Vermieter aber auch die so genannte Kappungsgrenze beachten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Mieten innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 20 Prozent steigen dürfen. Fordert der Vermieter eine höhere Mietsteigerung, kann der Mieter dies – mit Recht – ablehnen.

Vermieter sind verpflichtet, die Gesetze zu beachten. Fordert zum Beispiel ein Vermieter statt 20 Prozent 50 Prozent Mieterhöhung, so sprechen die Juristen von Mietwucher. In diesem Fall droht dem gierigen Vermieter eine Haftstrafe bis zu zehn Jahre. Die Verjährung für eine solche Straftat beträgt fünf Jahre, das heißt geprellte Mieter können auch im Nachhinein noch Anzeige erstatten.

Sofix 09-08-2006 11:27

Teilkasko:

Kratzer bei Autoeinbruch werden nicht ersetzt

Die Kfz-Teilkaskoversicherung leistet Schadenersatz unter anderem bei Diebstahl des Fahrzeugs sowie bei Einbruch und Entwendung von Gegenständen aus dem Auto. Wird bei einem Einbruch das Auto beschädigt, muss die Versicherung aber nur bedingt zahlen.

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil vom 17.5.2006 klar (Az. VI ZR 212/05): Werden Teile am Fahrzeug mutwillig beschädigt, ohne dass dies in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeug heraus zu tun hat, muss die Versicherung für diese Schäden nicht aufkommen.

Im konkreten Fall regulierte die Teilkasko eines Fahrzeughalters den Diebstahl eines MP3-Players und die eingeschlagene Fensterscheibe am Auto. Da die Diebe aber noch zahlreiche Kratzer an der Karosserie sowie Einstiche am Verdeck des Wagens hinterlassen hatten, verlangte der Kläger auch Ersatz für diese Schäden. Die Richter wiesen jedoch die Klage mit der Begründung zurück, diese Schäden hätten nicht ursächlich etwas mit dem Diebstahl zu tun und seien daher kein Fall für die Teilkasko. Hierfür sei die Vollkasko zuständig.

Sofix 15-08-2006 11:55

Grundsteuer:

Verfassungsgericht gewährt Bestandsschutz

Am 15. August ist sie wieder fällig – die Grundsteuer, sofern man als Hauseigentümer keine jährliche Zahlung leistet. Denn das Bundesverfassungsgericht hat Ende Juni die Hoffnungen zahlreicher Immobilieneigner zunichte gemacht, die die von den Gemeinden erhobene Grundsteuer für verfassungswidrig halten. „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen“, lautete der Kernsatz des aus drei Sätzen bestehenden Karlsruher Beschlusses (Aktenzeichen 1 BvR 1644/05).

Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, die Grundsteuer auf selbst genutztes Wohneigentum verletze sie in ihrem Eigentumsrecht, da diese Immobilien keine Einnahmen abwerfen. Somit sei die Grundsteuer, die in der Regel bis zu mehreren Hundert Euro beträgt, aus der „Vermögenssubstanz“ zu zahlen. Daher verstoße diese Steuerart gegen Artikel 14 des Grundgesetzes, der das Eigentum schützt.

„Der Karlsruher Beschluss ist ein Freifahrtschein für die Gemeinden“, kritisiert der Heidelberger Rechtsanwalt und Steuerberater Jan Weber, der die beiden Beschwerdeführer aus Bad Herrenalb vertreten hat. „Tausende von privaten Eigentümern, die aufgrund des laufenden Verfahrens Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide eingelegt haben, fragen nun nach der Begründung des Beschlusses“, sagt Haus & Grund-Präsident Rüdiger Dorn. Die Interessenvertreter der Hauseigentümer hält das Anliegen der Beschwerdeführer, die Verfassungsmäßigkeit einer Steuererhebung auf die Vermögenssubstanz zu prüfen, weiterhin für berechtigt. Daher habe der Verband vom Bundesverfassungsgericht eine Begründung für die Abweisung der Verfassungsbeschwerde erwartet.

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Zukunft der Grundsteuer zunächst gesichert – sehr zur Freude der Kommunen. Denn diese rein kommunale Abgabe spült derzeit etwa 9,3 Milliarden Euro pro Jahr in die Kassen der deutschen Städte und Gemeinden. Nach Schätzungen des Verbands Wohneigentum entfällt fast die Hälfte dieser Summe auf selbst genutzte Immobilien, also auf Häuser, mit denen keine Einnahmen erzielt werden.

Steuerjuristen kritisieren zudem Ungleichbehandlungen bei der Grundsteuer. Grund hierfür sind die unterschiedlichen Hebesätze, weil für vergleichbare Häuser in verschiedenen Städten unterschiedlich hohe Steuersätze anfallen. Die Grundsteuerhöhe wird in einem komplizierten zweistufigen Verfahren ermittelt Dabei wird der so genannte Steuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Kommune gültigen Hebesatz multipliziert. Auf Basis der Einheitswertermittlung des Finanzamts ergeht der Grundsteuerbescheid. Er wird von der Gemeinde erlassen, nur in Berlin und Hamburg sind hierfür die Finanzämter zuständig.

Tausende von Hauseigentümern hatten wegen des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht Widerspruch gegen ihren Grundsteuerbescheid eingelegt. Die Städte verfahren bei den eingelegten Widersprüchen der Bürger jetzt unterschiedlich. München etwa, wo 30.000 Verfahren anhängig sind, lässt die eingelegten Rechtsmittel dauerhaft ruhen. Es sei denn, der Bürger fordert eine Entscheidung, die ihn dann etwa 60 Euro kostet. Andernorts kann es sich empfehlen, den Widerspruch jetzt zurückzunehmen, um so eventuell Verfahrenskosten zu sparen.

Sofix 06-09-2006 10:00

Erbe muss Pflegegelder zurückzahlen

Erben haften nicht nur für Schulden des Erblassers, sondern auch für Kosten, die sich aus Rückforderungen des Sozialamts ergeben. Bis zu drei Jahre nach dem Tod des Erblassers dürfen Erben für solche Forderungen herangezogen werden.

Im konkreten Streitfall entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht zugunsten des Sozialamts, das dem Erblasser Sozialhilfe gewährt hatte. Das Amt forderte 17.000 Euro Sozialhilfekosten vom Erben, die es an das Pflegeheim für die Oma überwiesen hatte. (Az. 4 E 318/05)

Der Enkel hatte zwar 20.000 Euro von der Oma geerbt, doch nichts ahnend hatte er das Geld bereits ausgegeben. Da er ansonsten über keine weiteren Mittel verfügte, weigerte er sich, die Forderung zu begleichen. Zu Unrecht: Da die Zahlungsverpflichtung mit der Annahme des Erbes eingetreten sei, hätte der Erbe mit der Forderung rechnen müssen, so die Richter. Das Sozialamt sei berechtigt, seine Kosten bis zu drei Jahre lang nach dem Tod eines Erblassers geltend zu machen.

Sofix 19-09-2006 10:39

Darlehen von Angehörigen:

Kreditbedingungen schriftlich fixieren

Ein Darlehen unter Freunden oder Verwandten ist schnell vergeben. Läuft die Rückzahlung jedoch nicht wie geplant, kann es zum Streit kommen. Um Missverständnisse auszuschließen, sollte man die Kreditbedingungen schriftlich festlegen.


Der private Darlehensvertrag sollte sämtliche Angaben enthalten, aus denen sich die Rechte und Pflichten von Gläubiger und Schuldner ergeben. Solche Punkte sind:

- Vertragsparteien: Name und Anschrift des Kreditgebers und -nehmers

Darlehensbetrag: Die Höhe der geliehenen Summe
Zinssatz und Rückzahlungszahlungszeitpunkte
Rückzahlungsbedingungen: Raten- oder Einmalzahlung? Höhe bei Ratenzahlung
Rückzahlungsfrist: anvisiertes Tilgungsende
Kündigungsmöglichkeiten: Kündigungsfrist; Gründe für eine außerordentliche Kündigung etc.
Sicherheiten: Was passiert, wenn der Schuldner zahlungsunfähig wird?
Endsumme: Gesamtbetrag inklusive Zinsen
Unterschriften beider Parteien
Wird das Geld nicht im Rahmen des Tilgungsplans zurückgezahlt, kann der Gläubiger den Vertrag kündigen und sein Geld vor Gericht einfordern. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Schwierig wird es, wenn der Schuldner arbeitslos und zahlungsunfähig ist. Er genießt eine relativ hohe gesetzliche Pfändungsgrenze, bis zu der er sein Einkommen zunächst für sich beanspruchen darf. Bei Ledigen beträgt sie derzeit 940 Euro im Monat. Erst darüber hinaus gehende Einkünfte dürfen zu Gunsten des Gläubigers gepfändet werden.

Tipp: Die Kreditabsicherung muss nicht zwingend gegen Geld erfolgen. Der Schuldner kann als Sicherheit auch sein Auto, Wertgegenstände oder Wertpapiere anbieten.

Sofix 26-09-2006 16:33

Fahrradunfall:

Kinder ohne Helm tragen Mitschuld

Kinder auf dem Fahrrad sollten stets einen Helm tragen. Ist der Kopf ungeschützt, so tragen sie bei einem Unfall mit einem Auto eine Mitschuld. Das Landgericht Krefeld bescheinigte einem schwer verletzten Kind mitverantwortlich für einen Unfall zu sein, obwohl es eigentlich gar nichts dafür konnte (Aktenzeichen 3 0 179/05).

Der Fall: Mehrere Kinder fuhren mit ihren Rädern auf einem Garagenhof umher. Das Gelände war von einer hohen Hecke umgeben, so dass der Hof von der Straßenseite her nicht einsichtig war. Ein Fahrer bog mit seinem Transporter auf den Garagenhof ein, bemerkte wegen der schlechten Sicht die spielenden Kinder aber zu spät. Der Kleinlaster prallte mit einem zehnjährigen Jungen zusammen und verletzte diesen schwer. Die Eltern forderten vom Versicherer des Fahrers Schadenersatz.

Die Richter mussten entscheiden. Weil der Junge keinen Helm getragen hatte, gaben sie dem Kind eine erhebliche Mitschuld an der Schwere des Unfalls. Das Kind hätte nicht nur einen Schutzhelm tragen, sondern auch eine vorsichtigere Fahrweise an den Tag legen müssen, so die Richter. Die Eltern haben gegen das Urteil Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt.

Sofix 04-10-2006 10:40

Kirchensteuer:

Klerus ignoriert Halbeinkünfteverfahren

Viele Steuerzahler werden es kaum glauben: Bei der Berechnung der Kirchensteuer verzichtet der Klerus auf das geltende Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge und Spekulationsgewinne. Auf diese Weise erhöht die Kirche ihre Einnahmen – zu Lasten der Steuerzahler. Bald werden sich die Gerichte der Thematik annehmen.

Normalerweise richtet sich Kirchensteuer nach der Einkommensteuer. Können Kapitalanleger Verlustvorträge geltend machen, lassen sich steuerpflichtige Kapitalerträge klein rechnen. Nicht so bei der Kirchensteuer. Hier rechnet die Kirche die Gewinne immer voll an, weswegen sie zu 100 Prozent zur Steuerermittlung herangezogen werden.

Doch es besteht Hoffnung für Anleger. Das Finanzgericht Düsseldorf wird demnächst entscheiden, ob diese Praxis rechtens ist. Um von einer positiven Entscheidung des Gerichts zu profitieren, sollten Anleger Einspruch gegen noch offene Kirchensteuerbescheide einlegen und gleichzeitig unter Hinweis auf das offene Verfahren Ruhen des Vollzugs beantragen (Az. 1 K 1102/05 Ki).

Sofix 15-11-2006 09:15

Bankgeheimnis:

Finanzamt darf nicht uneingeschränkt schnüffeln

Die deutschen Finanzämter würden am liebsten alles über ihre Steuerzahler wissen – auch und vor allem über ausländische Konten. Doch das Ausschnüffeln der Konten gelingt nicht überall. In Österreich ist der gläserne Bürger noch lange nicht so weit fortgeschritten wie in Deutschland, hier halten sich die Banken zum Wohle ihrer Kunden bedeckt.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof stuft das Bankgeheimnis im Alpenland höher ein als die Neugierde deutscher Finanzbehörden. Nach dem Urteil durfte eine österreichische Bank zu Recht die Auskunft über Konten deutscher Bürger verweigern (Az. 2004/14/0022-7). Dies gelte selbst unter dem Aspekt der seit diesem Jahr bestehenden Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Rechtshilfe in Bankangelegenheiten.

In Österreich sind einfache Kontoabfragen nicht so ohne weiteres möglich, wie die Urteilsbegründung zeigt. Danach ist für die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein konkretes und formal eingeleitetes Steuerstrafverfahren Voraussetzung. Dies sei aber bei der deutschen Anfrage nicht gegeben: Weil kein Strafverfahren eingeleitet war, habe der Steuerschuldner sich nicht formal dagegen und die Anfrage wehren können, so die Richter.

Sofix 20-11-2006 10:57

Rollender Verkehr muss Abstand halten

Möchte ein Autofahrer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren, muss er ausreichend Abstand halten. Kommt es durch das Öffnen der Tür an einem stehenden Auto zu einem Unfall, kann auch das vorbeifahrende Fahrzeug zur Rechenschaft gezogen werden.

Das Kammergericht Berlin entschied im vorliegenden Fall, dass das fahrende Auto zu dicht am parkenden vorbeigefahren sei und deshalb eine Mitschuld am Unfall trage (Az. 12 U 151/04). Im konkreten Fall war der Autofahrer auf einer Straße unterwegs, in der rechts Autos parkten und mittig eine Straßenbahn fuhr. Damit er nicht mit der Straßenbahn kollidierte, fuhr der Mann ziemlich weit rechts.

Als bei einem parkenden Auto die Fahrertür aufging, kam es zum Crash. Die Richter gaben dem Fahrer zwar recht, dass der Parkende zunächst in den Rückspiegel hätte schauen müssen. Doch weil der rückwärtige Verkehr nur unzureichend einsehbar war, habe der parkende Fahrer die Tür durchaus einen Spalt öffnen können. Die Ursache für den Unfall sei auch darin zu sehen, dass der Vorbeifahrende zu dicht an das parkende Auto herangefahren sei. 30 Zentimeter Seitenabstand, wie im vorliegenden Fall, genügten nicht, daher treffe den Fahrer eine Mitschuld.

Sofix 25-11-2006 11:55

Straßenverkehr:

Vorfahrt für Radfahrer

Autofahrer aufgepasst: Wer mit dem Pkw unterwegs ist, der sollte beim Abbiegen stets nach rechts und nach links schauen. Denn übersehen Sie einen Radfahrer, auch wenn dieser auf dem Radweg in die falsche Richtung fährt, können Sie die alleinige Schuld bei einem Unfall davontragen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer einer Radfahrerin die Vorfahrt genommen. Zwar war die Radlerin in der Gegenrichtung ihrer Spur unterwegs, weil der Autofahrer aber unachtsam war, so die Richter, hatte er sie übersehen. Bei aufmerksamer Fahrweise wäre dies nicht passiert. Der Unfallverursacher trug die alleinige Schuld davon (LG Oldenburg, Az. 5 S 562/05).

Ganz ohne Pflichten sind Fahrradfahrer aber nicht. Wer betrunken auf dem Rad unterwegs ist, der muss unter Umständen sogar mit dem Entzug des eigenen Führerscheins rechnen, falls er der Polizei in die Hände fällt (Urteil des VG Neustadt, Az. 3 L 372/05). Bußgelder und Sünderpunkte in Flensburg sind auch bei Missachtung von roten Ampeln fällig.

Sofix 26-12-2006 21:05

Vertragsunterschrift:

Wellenlinie kann ausreichen

Manchmal ähneln Unterschriften eher einer Wellenlinie oder einem Haken als einer korrekten Signatur, doch das macht nichts. Auch unleserliche Unterschriften unter Verträgen sind rechtsgültig, meint das Oberlandesgericht Köln (Az. 2234/05).

Mit der Unterschrift unter einem Vertragswerk werden nicht selten Geschäftsvorgänge mit weit reichenden Folgen besiegelt. Egal ob Immobiliengeschäft, Autokauf oder Darlehensvertrag - wichtig ist, dass die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist nach Ansicht der Kölner Richter bei Schlängel- oder Wellenlinien durchaus gegeben.

Denn die Identität – und darauf komme es bei Unterschriften an - sei auch bei solchen Signaturen nachweisbar. Vergleiche man die Linienführung auf beiden unterschriebenen Verträgen, die zur Beurteilung vorlagen, so sei klar, dass der Namenszug von ein und derselben Person stamme.

Sofix 05-01-2007 11:10

Lebensversicherung:

Auszahlung von Sparzinsen teilweise steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung zu bereits länger bestehenden Kapitallebens- und Rentenversicherungen beschlossen. Danach sind vorzeitige Auszahlungen von Sparzinsen aus Verträgen vor 2005 auch dann steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag nach Ablauf von zwölf Jahren nicht beendet wird, sondern weiterläuft.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer 1982 eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Nach 16 Jahren ließ er sich Zinsen in Höhe von über 16.000 Mark auszahlen, der Vertrag lief weiter. Die Fiskus forderte die Zinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss der Mann die Zinsen aber nicht mit dem Finanzamt teilen. Grund: Bei einem steuerbegünstigten Versicherungsvertrag, der vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, sowie einer Laufzeit über zwölf Jahre hinaus könne die Steuerfreiheit nicht davon abhängen, ob die Auszahlung auf einem Rückkauf der Police beruhe oder auf Überschüssen, die einem weiter bestehenden Vertrag entnommen wurden (BFH, Aktenzeichen: VIII R 87/03).

Sofix 16-01-2007 16:32

Wann der Makler Provision verlangen darf

So mancher Vermieter lässt seine Wohnung nur über einen Makler vergeben. Doch welche Leistung der Vermittler erbringen muss, um eine Provision zu kassieren, das ist nur wenigen Mietern klar.

Das bloße Zeigen eines Mietobjekts ohne Nennung des Namens des Vermieters reicht nicht für einen Provisionsanspruch aus, entschied das Landgericht Coburg (Az.: 12 0 294/02). Nur wenn Name und Anschrift des Vermieters bekannt seien, könne der potenzielle Mieter in Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter eintreten. Bringe der Mieter die Informationen selbst in Erfahrung, könne der Makler keine Courtage verlangen.

Immobilienexperten der Rechtschutzversicherung ARAG weisen darauf hin, dass ein Vermittlungsanspruch nur dann zustande kommt, wenn der Makler mit dem Immobiliensuchenden einen Maklervertrag geschlossen hat. Dabei sind auch mündlich geschlossene Verträge wirksam.

Des weiteren muss der Makler durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Mietobjekts ursächlich für den Vertragsabschluss verantwortlich sein. Hinzu kommt, dass nur dann ein Provisionsanspruch besteht, wenn der Vermittler weder mit dem Eigentümer noch mit der Verwaltungsfirma irgendwie „verbandelt“ ist. Öffentlich geförderte Wohnungen sind grundsätzlich provisionsfrei.

Sofix 25-01-2007 12:10

Eigenheimbau:

Mängel während des Baus muss Auftraggeber nicht dulden

Geht es auf einer Baustelle drunter und drüber, können Bauherren mehr Ordnung fordern. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Auftraggeber ein Laie ist und vom Hausbau im Prinzip keine Ahnung hat.

Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Auftraggeber über die hohe Feuchtigkeit im Gebäude beschwert und Gegenmaßnahmen gefordert. Der Bauunternehmer nahm die Rüge zwar zur Kenntnis, machte aber keine Anstalten, etwas dagegen zu unternehmen. Er forderte vielmehr den Bauherren auf, detailliert darzulegen, warum er meine, dass es im Gebäude zu nass sei und woher die Nässe komme. Daraufhin kam es zum Rechtstreit.

Die Bundesrichter stellten sich hinter den Bauherren. Sie hielten die Forderung des Bauunternehmers für übertrieben, dass ein Baulaie schlüssige und tiefgehende Angaben zum Bauzustand machen sollte. Vielmehr reiche eine einfache Mängelrüge, die den Misstand klar benennt aus, damit der Handwerker tätig werde und den Zustand ändert oder verbessert (BGH, Az. VII ZR 488/00).

Sofix 08-02-2007 10:36

Wertpapierkauf:

Keine Gewerbesteuer bei privaten Börsengeschäften

Bei der privaten Geldanlage werden Kapitalerträge und in vielen Fällen Spekulationsgewinne besteuert. Gewerbesteuer fällt bei privaten Börsengeschäften allerdings nicht an, entschied jetzt das Finanzgericht München (Az.: 1 K 2294/03).


Selbst wenn Börsengeschäfte im großen Stil betrieben werden, brauchen Anleger keine Gewerbesteuer zu zahlen, so die Richter. Grund: Bei vielen Wertpapierarten liegen Spekulationsgeschäfte geradezu in der Natur der Sache. Manches Traderverhalten, etwa der Sekundenhandel, impliziere ja gerade eine Vielzahl von Orders pro Tag, um selbst kleinste Kursveränderungen in Gewinne umzumünzen. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung werde dadurch nicht überschritten.

Fazit: Selbst bei massivem Orderaufkommen brauchen Privatanleger keine gewerblichen Abgaben zu entrichten. Die Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei – unabhängig vom Umfang der Handelsaktivitäten.

Sofix 19-03-2007 09:41

Steuereinspruch:

Soli-Zuschlag wird überprüft

Steuerzahler, die Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführen, können sich mit einem Einspruch an einen Musterprozess gegen die Soli-Abgabe anhängen. Kippt der Bundesfinanzhof die Abgabe, erhalten diese Steuerzahler ihr Geld zurück.

Die Zeitschrift Finanztest weist in ihrer jüngsten Ausgabe (6/2006) allerdings darauf hin, dass nicht der Bundesfinanzhof erster Adressat der Einsprüche ist, sondern immer die zuständigen Finanzämter. Viele Tageszeitungen hatten dies falsch gemeldet.

Tipp: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids beim Finanzamt sein. Das Musterverfahren wird unter dem Aktenzeichen VII B 324/05 geführt. Einsprüche bewirken, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt.

snow 20-03-2007 08:41

Hallo Sofix,

über den Soli braucht sich niemand mehr Gedanken machen ... seit Anfang dieses Jahres ergehen alle Bescheide wegen der Masseneinspürche hinsichtlich des Solis vorläufig. Aber ein anderer Punkt ist für Arbeitnehmer noch interessant:

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich bei der Steuerberechnung nicht in vollem Umfang aus obwohl ab dem Jahr 2024 die volle Steuerpflicht für Renten eingeführt ist.

Die Steuerbescheide enthaltend dazu zwar auch einen Vorläufigkeitsvermerk, allerdings bezieht sich der nur auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit. Die einfachgesetzliche Frage ob der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommenen Werbungskosten der Renteneinkünfte zu behandeln ist liegt beim BFH zur Entscheidung und ist von der Vorläufigkeit nicht betroffen.

Sofix 20-03-2007 11:58

Zitat:

Original geschrieben von snow
Hallo Sofix,

über den Soli braucht sich niemand mehr Gedanken machen ... seit Anfang dieses Jahres ergehen alle Bescheide wegen der Masseneinspürche hinsichtlich des Solis vorläufig.

danke snow, aber ich gehe halt immer von mir aus und ich muß noch für 2005 die steuererklärung abgeben :eek: .

snow 20-03-2007 14:14

Hallo Sofix,

dann bist ja noch besser als ich :D
aber keine Sorge ... der Vorläufigkeitsvermerk kommt auf alle Bescheide, egal welcher Veranlagungszeitraum.

Aber ich hab euch noch etwas anderes:

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse , Handwerkerdienstleistungen

Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse können rückwirkend bei allen noch offenen Veranlagungen ab 2003 auch von Eigentümern oder Mietern von Wohnungsteileigentum (Eigentumswohnungen) geltend gemacht werden.
Für Handwerkerdienstleistungen gilt dasselbe allerdings erst ab 2006.
Die Regelung für Eigentumswohnungen geht auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurück. Durch Schreiben des Bundesfinanzministerium vom November 2006 ist die Anweisung für alle Finanzämter verbindlich.

snow 23-03-2007 13:26

Emissionsrendite - Marktendite

Urteil vom 20.11.2006, Az: VIII R 43/05
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2

Der Ansatz der Marktrendite setzt nach Wortlaut und Systematik von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass eine (vorhandene) Emissionsrendite nicht nachgewiesen ist.

Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?070489

snow 27-03-2007 15:13

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Entfernungspauschale

BVerfG, Verfahren 2 BvL 1/07 - eingegangen am 21.03.2007

Der Senat hält die ab dem 01.01.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert werden, für verfassungswidrig und holt daher nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ein.


sieht so aus, als würde mal wieder ein Steuergesetz in Karlsruhe gemacht und nicht in Berlin

snow 13-04-2007 07:38

Finanzinnovationen: Kursgewinne aus Down-Rating-Anleihen

Leitsatz:

Der Veräußerungserlös aus Down-Rating-Anleihen ist nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar.

BFH, Entscheidung VIII R 6/05 vom 13.12.2006

Sofix 23-07-2007 09:09

Patientenverfügung:

Diskussion neu entfacht

Schätzungsweise acht Millionen Menschen haben in Deutschland eine Patientenverfügung verfasst. Jetzt will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Patientenverfügung erstmals gesetzlich regeln, denn noch immer ist umstritten, inwieweit solche Willensäußerungen der Betroffenen zu beachten sind. Ein Gesetz soll Klarheit bringen, es kann nach Zypries’ Angaben frühestens 2008 in Kraft treten – eine Einigung in der großen Koalition vorausgesetzt. Was lässt sich derzeit bereits regeln mit einer Patientenverfügung?

Sie gilt nur für den Fall, dass man seine Wünsche über medizinische Maßnahmen selbst nicht mehr äußern kann. Damit die Verfügung auch beachtet wird, sollte sie stets mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. So ist sichergestellt, dass der eigene Wille auch von einem Angehörigen zur Geltung gebracht wird, der rechtsverbindlich für den Betroffenen entscheiden darf.

Was sollte eine Patientenverfügung enthalten?

Persönlichen Angaben wie Name, Adresse, etc. sowie medizinische Daten wie Blutgruppe und Rhesus-Faktor.
Erklärung, dass die Verfügung im Vollbesitz der geistigen Kräfte und aus freien Stücken nach reiflicher Überlegung getroffen wurde.
Erklärung, dass auf lebensverlängernde Maßnahmen, die nur noch ein Dahinvegetieren an Apparaten ermöglichen, verzichtet wird, sofern bei einer derartigen Krankheit zuvor eine entsprechende Diagnose von mindestens zwei Fachärzten unabhängig voneinander vorliegen muss, die den Ausgang der Erkrankung bestätigen.
Ergänzend eventuell eine Vorsorgevollmacht.
Unterschrift mit Datum und Ort.
Sicher ist sicher: handschriftliche Verfügung

Es empfiehlt sich zudem, dass die Verfügung handschriftlich verfasst wird. So baut man Fälschungsversuchen am Schriftstück vor und signalisiert den Ärzten, dass man sich mit der Problematik befasst hat. Medizinische Maßnahmen sollten mit eigenen Worten beschrieben werden, sofern man sich nicht ärztlich beraten lassen hat. Sinnvoll ist auch ein Formularmuster, das auf dem neuesten medizinischen und rechtlichen Stand ist, als Vorlage zu benutzen. Die Verfügung sollte alle ein bis zwei Jahre erneuert werden durch Datum und Unterschrift. Das verstärkt den darin zum Ausdruck gebrachten Willen. Sofern keine notarielle Beurkundung erfolgt, sollte zumindest ein Zeuge die Verfügung unterschreiben. Schließlich sollte man Angehörige über das Vorhandensein einer Patientenverfügung informieren und wo sie hinterlegt ist. Mit dem Testament sollte sie allerdings nicht zusammen abgelegt werden, weil das erst nach dem Tod des Betroffenen geöffnet wird.

Wer als Arzt eine auf diese Weise festgelegten Patientenwillen missachtet, kann wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Andererseits stellt eine Anweisung zu einer gezielten Lebensverkürzung, also zur aktiven Sterbehilfe, eine strafbare Tötung auf Verlangen dar. In diesem Spannungsfeld bewegen sich derzeit Ärzte. Eine Situation, die durch eine gesetzliche Regelung entschärft werden könnte.

Quelle: www.biallo.de

Sofix 08-08-2007 10:39

Internetabzocke - Netzbetrügern keine Chance

Neue Initiative nennt dubiose Internetadressen

Wie verhindert man als Elternteil, dass seine Kinder beim Internetsurfen über Betrüger stolpern, die unbemerkt mittels Spionageprogrammen kostenpflichtige Einwahlnummern oder Abos auf dem Computer installieren? Eine Frage, die viele Eltern bewegt, denn Internet-Abzockerei ist weiter auf dem Vormarsch.

Der tägliche Chat gehört für die meisten Jugendliche heute zur Pflicht. Nicht selten gelangen die Kids dabei auf Webseiten, die Dealer oder Trojaner auf den Computer schmuggeln. Das Ende vom Lied sind teure meist Rechnungen und viel Ärger.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen möchte dagegen Abhilfe schaffen. Die Verbraucherschützer starteten jetzt die Kampagne „Kostenfallen im Internet“. Kernstück ist ein achtseitiges Papier, dass Internetadressen von bekannten Anbietern auflistet, die es an Preistransparenz und Aufklärung mangeln lassen. Teilweise wurden diese unseriösen Firmen sogar schon verklagt. Genannt werden Anbieter, die zwar kostenlose Dienste und Download-Services suggerieren, in Wirklichkeit aber teure Abonnements vertreiben.

Interessierte können das Merkblatt, in dem auch zahlreiche Musterverfahren genannt werden, im Internet herunterladen unter: www.vzbv.de/go/aktuell/98/index.html. Zusätzlich bieten die Verbraucherzentralen Musterbriefe und individuelle Rechtsberatung vor Ort. Wichtige Tricks und Tipps zu Abzockmethoden sind außerdem in dem kostenlosen Faltblatt „Erst durchblicken – dann anklicken“ nachzulesen, das ebenfalls auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale zu finden ist.

Sofix 31-08-2007 09:38

:top:
Telefonservice-Nummern

Ab morgen Pflicht zur Preisansage

Verbraucher sollen vom 1. September an besser vor Abzocke mit teuren Service-Rufnummern geschützt werden. Die Bundesnetzagentur stellte hierzu unlängst die neuen Regelungen vor.
Ein Kernpunkt der neuen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist demnach die Preisansagepflicht. Diese gilt künftig neben den 0900-Nummern auch für Auskunftsdienste, die in Deutschland mit den Ziffern 118 anfangen, für die Voting-Rufnummern 0137, für die Service-Nummern 0180 sowie für sogenannte innovative Dienste, die mit der Kennzahl 012 beginnen.

Bei all diesen Rufnummern muss ab September vorab der Minutenpreis bei jeder Art von Angebot oder Werbung genannt werden. Auch bei schriftlicher Werbung muss der Preis lesbar und deutlich sichtbar sein.
Für Datendienste, etwa Premium-SMS, tritt an die Stelle der Preisansage die Preisanzeige. Außerdem müssen Verbraucher bei Abo-Diensten per Premium-SMS in Zukunft ausdrücklich per Nachricht bestätigen, dass sie die Informationen über den Preis erhalten haben.

Wichtig für Verbraucher: Kunden müssen bei bestimmten Verstößen gegen diese Vorschriften anfallende Gebühren nicht mehr bezahlen. Beispielsweise, wenn der Verbraucher trotz Preisansagepflicht nicht über den erhobenen Preis informiert wurde oder Entgelte verlangt werden, die über die Preisobergrenzen hinausgehen.

Achtung: Letztere haben sich für 0900-Nummern wieder erhöht. Künftig können hier bis zu drei Euro pro Minute fällig werden.

MANKOMANIA149 31-10-2009 13:31

Keine Beihilfe für Anti-Baby-Pille


Der beim Land NRW beschäftigte Kläger ist beihilfeberechtigt. Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, Beihilfe in Höhe von 50,89 EURO an den Kläger zu zahlen hat auf Grund von ärztlichen Verordnungen zugunsten der beiden Töchter des Klägers, mit denen Verhütungsmittel zur Vermeidung von Zyklusbeschwerden verschrieben worden sind.

Die entsprechenden Beihilfeanträge sind von der Beihilfestelle des beklagten Landes unter Berufung auf besondere Bestimmungen in der Beihilfeverordnung abgelehnt worden.

Das Arbeitsgericht Essen hatte nach erfolglosem Widerspruch des Klägers der darauf eingereichten Klage stattgegeben, da es durch die Entscheidung der Beihilfestelle einen Eingriff in die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes sah.

Im Rahmen des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf vertrat das beklagte Land die Auffassung, dass Güter des täglichen Bedarfs grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Außerdem gäbe es eine breite Palette von Alternativverordnungen, die ebenfalls geeignet seien, um Zyklusstörungen zu behandeln.

Dieser Rechtsauffassung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 27.06.2006, zumal der Kläger nicht die konkrete körperliche Verfassung seiner Töchter dargelegt hatte. Es wurden lediglich "Zyklusstörungen" attestiert, was das beklagte Land zutreffend als "Allerweltsdiagnose" bezeichnet habe

Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes vermochte das Landesarbeits-gericht ebenfalls nicht zu erkennen, so dass die Klage abzuweisen war.

Gegen das Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2006 - 8 (6) Sa 209/06 -

Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.11.2005 – 3 Ca 2602/05 -

Sofix 17-03-2011 10:21

Unfallursache Sekundenschlaf:

Wann Ihre Versicherung dennoch zahlt

Ein Sekundenschlaf im Straßenverkehr kann teure Folgen haben. Auf dem
Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause verursachte ein Autofahrer einen
Zusammenstoß, dessen Ursache ein sog. Sekundenschlaf wegen Übermüdung
war. Das böse Erwachen kam spätestens, als seine Versicherung die
Übernahme des Schadens verweigerte. Die Assekuranz stellte sich auf den
Standpunkt: Wer wegen Übermüdung am Lenkrad einschläft, verliere
automatisch seinen Versicherungsschutz. Das sahen die Richter beim
Oberlandesgericht Celle jedoch anders. Begründung: Der Fahrer habe nicht
mit dem Sekundenschlaf rechnen müssen, da er sich weder müde fühlte,
noch ein anderer Grund für eine verminderte Fahrtüchtigkeit vorgelegen
habe. Die Versicherung musste zahlen.

Aktenzeichen 8 U 82/04




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