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Alt 26-04-2006, 10:19   #51
Sofix
hab das Jodeldiplom
 
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Online-Auktionen:

Wer bei gewerblichen „Power-Sellern“ kauft, kann widerrufen

Wer beim Online-Auktionshaus E-Bay Waren kauft, kann diesen Kauf widerrufen, wenn der Verkäufer sich als sogenannter Power-Seller bezeichnet und nachweislich zahlreiche Verkäufe getätigt hat. Denn bei einer nachgewiesenen hohen Anzahl von Verkäufen gilt er als Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dem Käufer steht dann ein Recht auf Widerruf des abgeschlossenen Vertrages – einem sogenannten Fernabsatzvertrag - zu (Landgericht Mainz, Az.: 3 O 184/04).

Im zu entscheidenden Fall hatte der „Power-Seller“ binnen zwei Jahren und sieben Monaten 252 Verkäufe über das Online-Auktionshaus getätigt, vorformulierte „Versteigerungsbedingungen“ verwendet und innerhalb kurzer Zeit gleichartige Waren verkauft – und galt deshalb nach dem Beweis des ersten Anscheins als Unternehmer.

Dieser rechtlichen Beurteilung stand auch nicht entgegen, dass es in den Verkaufsbedingungen des Verkäufers hieß: „Privatverkauf nach aktuellem EU-Recht“.
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