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CONTIGAS Deutsche Energie-
Aktiengesellschaft
München
- ISIN DE0005504005 -
- Wertpapier-Kenn-Nr. 550 400 -
Zwischenbericht über das erste Geschäftshalbjahr 2003
Schiedsverfahren
Im Geschäftsjahr 2001 hatte CONTIGAS wesentliche Teile ihres Geschäftsbetriebs auf die Thüga Aktiengesellschaft (Thüga), München, ausgegliedert und dafür einen Anteil von 18,9 Prozent an Thüga erhalten. Dieser Ausgliederung hatte die Hauptversammlung der CONTIGAS im Sommer 2001 zugestimmt. Um Thüga- und CONTIGAS-Aktionären zu ermöglichen, die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung nach dem maßgebenden Ausgliederungsvertrag überprüfen zu lassen, schlossen die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., Düsseldorf, einerseits und Thüga sowie CONTIGAS andererseits, unter Einbeziehung von E.ON Energie AG als jeweilige Mehrheitsaktionärin, einen Schiedsvertrag.
Der Schiedsrichter, Herr Ludwig Ammon, Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D., hat die Berechtigung der zehn Antragsteller zur Antragstellung überprüft und zur Konkretisierung gestellter Anträge bzw. zur Antragsbegründung aufgefordert.
Die erste mündliche Verhandlung fand am 19. Februar 2003 statt. Ein Sachverständiger hat mit seiner Arbeit begonnen. Das Ergebnis seines Gutachtens wird voraussichtlich im Herbst 2003 vorliegen. Die Umsetzung des Schiedsspruchs erwartet CONTIGAS Anfang 2004.
Spruchstellenverfahren
Zwischen der ehemaligen Bayernwerk AG, jetzt E.ON Energie AG, und CONTIGAS besteht seit dem 1. Januar 1999 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach diesem Vertrag ist die E.ON Energie AG verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der CONTIGAS eine Barabfindung in Höhe von 109,70 DM (56,09 Euro) je Stückaktie oder einen angemessenen Ausgleich in Höhe von jährlich 5,08 DM (2,60 Euro) je Stückaktie zu zahlen.
Beim Landgericht München I wurden Anträge auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs gestellt. In diesem sog. Spruchstellenverfahren hatten im November 2001 die vom Gericht eingesetzten unabhängigen Sachverständigen die Überprüfung der vertraglich festgesetzten Abfindungsregelung abgeschlossen. Nach Abgabe ihrer ursprünglichen Stellungnahme wurde den Gutachtern des weiteren aufgegeben, ergänzende Wertermittlungen nach ausdrücklichen Vorgaben des Gerichts auf der Grundlage modifizierter Basiszinssätze durchzuführen.
Ende April 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt, die jedoch noch keine Einigung oder eine gerichtliche Entscheidung gebracht hat.
Im März 2003 hat das Landgericht München I um ein Sondierungsgespräch mit den beteiligten Parteien gebeten, um die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vergleichs auszuloten.
Seitens der E.ON Energie AG wurde ein Vergleichsangebot unter Außerachtlassung der bis dato vorliegenden Gutachtenswerte der Sachverständigen vorgelegt.
Als Barabfindung wurde ein Betrag in Höhe von 67,00 Euro je CONTIGAS-Aktie angeboten. Alternativ sollten die Aktionäre die Möglichkeit haben, einen Gegenwert von 72,50 Euro je CONTIGAS-Aktie in Form von Aktien der E.ON AG, also der börsennotierten Konzernmutter, zu erhalten.
Der von E.ON Energie AG angebotene Vergleich kam nicht zustande, da er der Zustimmung aller Antragsteller bedarf und die Zustimmung eines einzigen Antragstellers nicht vorlag. Das Spruchstellenverfahren konnte darum nicht im Wege des Vergleichs beendet werden.
Klage der BvS gegen die CONTIGAS
CONTIGAS hat im Juni 1991 mit der Vorgängerorganisation der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), der Treuhandanstalt, Kaufverträge zum Erwerb von Geschäftsanteilen an Gasversorgungsunternehmen abgeschlossen. Diese Verträge sehen vor, dass zur Ermittlung der Kaufpreise Bewertungsgutachten durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellt werden.
Mit den gutachterlich ermittelten Werten war die BvS nicht einverstanden und hat ein Gerichtsverfahren angestrengt. In diesem Prozess kam der vom Gericht eingesetzte Sachverständige zu dem Schluss, dass die von den Bewertern erstellten Bewertungsgutachten, mit denen der Kaufpreis ermittelt wurde, nicht offenbar unrichtig sind. Wenn sich das Landgericht dieser Auffassung des Sachverständigen anschließt, dann bedeutet dies, dass die Bewertungsgutachten, für beide Vertragsparteien, also die BvS und die CONTIGAS, verbindlich sind. Für eine gerichtliche Festsetzung höherer Kaufpreise als die von CONTIGAS bezahlten wäre insoweit kein Raum. Das Gericht müsste demnach die Klage abweisen. Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus.
Verkauf der Aktien an der E.ON Bayern AG
CONTIGAS hat mit Vertrag vom 8. April 2003 ihre 83.424.330 Stückaktien an der E.ON Bayern AG, Regensburg, - dies entspricht 27,09 % des Grundkapitals - an die E.ON Energie AG zum Preis von 30,15 Euro je Stückaktie verkauft. Der Verkaufserlös beläuft sich auf rund 2.515 Mio. Euro, der Veräußerungsgewinn beträgt rund 2.057 Mio. Euro.
Der Kaufvertrag enthält mit Blick auf den Kaufpreis eine Nachbesserungsklausel. Sollte den außen stehenden E.ON Bayern-Aktionären, gleich aus welchem Grund, ein höherer Betrag als 30,15 Euro je E.ON Bayern-Aktie gewährt werden, so verpflichtet sich die E.ON Energie AG hinsichtlich der nach dem Vertrag übertragenen Aktien zur zeitgleichen Nachzahlung des Differenzbetrages je Aktie an die CONTIGAS.
Grund für diesen Verkauf war zum einen die Absicht, die historisch gewachsenen Beteiligungsstrukturen an der E.ON Bayern AG, die aus einem Zusammenschluss der früheren Isar-Amperwerke u. a. mit der EVO Energieversorgung Oberfranken und OBAG AKTIENGESELLSCHAFT hervorging, zu vereinfachen. Zum anderen sollten alle Anteile an der E.ON Bayern AG bei der E.ON Energie AG als der Führungsgesellschaft für den Teilkonzern Energie gebündelt werden, um so die unternehmerischen Verantwortlichkeiten im Konzern eindeutig zuzuordnen. Die Umsetzung dieser unternehmerischen Absichten war nur durch einen Verkauf der 27,09 %igen E.ON Bayern-Beteiligung der CONTIGAS an die E.ON Energie AG möglich.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verkaufs ist festzuhalten, dass für den 9. April 2003 eine Sitzung des Bundeskabinetts vorgesehen war, in der über Änderungen des Steuerrechts befunden werden sollte.
Parteiübergreifend wurde im Vorfeld darüber diskutiert, u. a. die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Beteiligungen einzuschränken bzw. sogar ganz abzuschaffen.
Der 8. April 2003 war damit der späteste Zeitpunkt, der aus damaliger Sicht die höchstmögliche Gewähr gab, dass die konzerninterne Veräußerung der Beteiligung an der E.ON Bayern steuerfrei möglich war. Ein späterer Verkauf war mit dem nicht kalkulierbaren und damit erheblichen Risiko behaftet, dass der Veräußerungsgewinn nicht mehr steuerfrei gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund haben Vorstand und Aufsichtsrat der CONTIGAS in ihrer Sitzung am 8. April 2003 alle Handlungsalternativen sorgfältig abgewogen und schließlich dem Verkauf der 27,09 %igen E.ON Bayern-Beteiligung der CONTIGAS an der E.ON Energie AG zugestimmt.
Vorstand und Aufsichtsrat haben zur Frage, ob der Verkauf der E.ON Bayern-Beteiligung an die E.ON Energie AG als sog. Holzmüller-Fall zu qualifizieren ist, zwei Rechtsgutachten eingeholt. Das Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Flick Gocke Schaumburg, Bonn, und das Rechtsgutachten der Rechtsanwaltskanzlei Gleiss Lutz, Frankfurt, kommen zu dem Ergebnis, dass der Verkauf der 27,09 %igen E.ON Bayern-Beteiligung der CONTIGAS an E.ON Energie keinen Holzmüller-Fall darstellt und somit nicht der Zustimmung der Hauptversammlung der CONTIGAS bedarf.
Der Vorstand der E.ON Energie AG hat im übrigen seine Rechte aus dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geltend gemacht und den Verkauf der Beteiligung gegenüber dem Vorstand der CONTIGAS angewiesen.
Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der CONTIGAS beschloss am 18. Juli 2003, die Regelung in § 13 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft zu ändern.
Bisher enthielt der Absatz einen Katalog von Rechtsgeschäften und Maßnahmen, bei deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurfte. Dieser Katalog war nicht mehr zeitgemäß, nachdem das aktive Geschäft der CONTIGAS auf die Thüga ausgegliedert worden war und die Gesellschaft ausschließlich Beteiligungen hält.
Der Aufsichtsrat hat daher von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner Geschäftsordnung einen neuen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften und Maßnahmen aufgestellt. Diese Technik - Festlegung durch den Aufsichtsrat - ist üblich und entspricht auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der bisherige Katalog des § 13 Absatz 2 der Satzung wird gestrichen und in der Vorschrift wird nur noch geregelt, dass der Aufsichtsrat die Geschäfte und Maßnahmen festlegt, bei deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
Ergebnisentwicklung und Ausblick
CONTIGAS erzielte im ersten Geschäftshalbjahr 2003 ein Ergebnis vor Gewinnabführung in Höhe von rund 2.088 Mio. Euro. Davon betreffen rund 2.057 Mio. Euro den Gewinn aus der Veräußerung der E.ON Bayern-Beteiligung an die E.ON Energie AG.
Die Geldanlage des Verkaufserlöses der E.ON Bayern-Beteiligung und die vereinnahmten Dividenden von der Thüga AG und der Avacon AG sind die weiteren wesentlichen Ergebnisgrößen.
Das Ergebnis der Gesellschaft wird nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die E.ON Energie AG abgeführt werden. Die außen stehenden Aktionäre der CONTIGAS erhalten von der E.ON Energie AG eine Ausgleichszahlung von 2,60 Euro je Stückaktie.
München, im August 2003
Der Vorstand
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viele grüsse
cade
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