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Alt 17-10-2002, 12:54   #14
cade
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allo cade,

folgende Nachricht wurde von finanzen.net verschickt:


Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) hat, wie vom LG Stuttgart bereits
mitgeteilt, fristgerecht Anfechtungsklage gegen den Squeeze-out-Beschluss bei
der Salamander AG, Kornwestheim, erhoben. Auf der ao. Hauptversammlung am 11.
September 2002 der Salamander AG wurde auf Veranlassung und mit den Stimmen
der Mehrheitsaktionärin Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) die zwangsweise
Entfernung der Minderheitsaktionäre von Salamander beschlossen, wobei diesen
eine Abfindungszahlung von 22,71 Euro je Aktie angeboten worden ist. Die SdK
jedoch sieht in diesem Vorgehen einen institutionellen Missbrauch des Rechtsinstituts
"Squeeze-out", das in den Paragraphen 327 a ff Aktiengesetz geregelt ist. EnBW
gehe es nämlich nicht darum, eine "nicht mehr durch Minderheitsaktionäre gestörte
Fortführung des Unternehmens" zu ermöglichen. Vielmehr benutze EnBW den Squeeze-out
lediglich als Vorwand, um Salamander zum größtmöglichen eigenen Vorteil zerschlagen
und das Unternehmen auflösen zu können.


Der Missbrauch des Squeeze-out ergebe sich auch daraus, dass EnBW gar nicht
über die für einen solchen Beschluss notwendigen 95 %-Anteile an Salamander
verfügt. EnBW hatte im Vorfeld 5 % der Salamander-Aktien an die Kernkraft Obrigheim
GmbH übertragen, an der EnBW jedoch nur eine mittelbare Beteiligung von 63,1
% hält. Daher könnten EnBW diese Salamander-Anteile nicht mehr voll zugerechnet
werden. Als weitere Gründe für die Anfechtungsklage führt die SdK an, dass es
für den Squeeze-out überhaupt keine ordnungsgemäße Beschlussfassung von Vorstand
und Aufsichtsrat gegeben hat, was sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.
Auch sind wichtige Fragen in der Hauptversammlung nicht beantwortet worden,
sondern stattdessen wurde die Aussprache vom Aufsichtsratsvorsitzenden am Abend
einfach geschlossen.


Da darüber hinaus auch die Höhe der angebotenen Barabfindung nach SdK-Auffassung
nicht angemessen ist, wäre ihre gerichtliche Überprüfung in einem Spruchstellenverfahren
auf jeden Fall geboten.
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