Erbe muss Pflegegelder zurückzahlen
Erben haften nicht nur für Schulden des Erblassers, sondern auch für Kosten, die sich aus Rückforderungen des Sozialamts ergeben. Bis zu drei Jahre nach dem Tod des Erblassers dürfen Erben für solche Forderungen herangezogen werden.
Im konkreten Streitfall entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht zugunsten des Sozialamts, das dem Erblasser Sozialhilfe gewährt hatte. Das Amt forderte 17.000 Euro Sozialhilfekosten vom Erben, die es an das Pflegeheim für die Oma überwiesen hatte. (Az. 4 E 318/05)
Der Enkel hatte zwar 20.000 Euro von der Oma geerbt, doch nichts ahnend hatte er das Geld bereits ausgegeben. Da er ansonsten über keine weiteren Mittel verfügte, weigerte er sich, die Forderung zu begleichen. Zu Unrecht: Da die Zahlungsverpflichtung mit der Annahme des Erbes eingetreten sei, hätte der Erbe mit der Forderung rechnen müssen, so die Richter. Das Sozialamt sei berechtigt, seine Kosten bis zu drei Jahre lang nach dem Tod eines Erblassers geltend zu machen.
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Gruß Sofix
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