Kündigung:
Einwurf in Briefkasten genügt
Eine Kündigung wird erst dann wirksam, wenn sie bei dem betreffenden Arbeitnehmer eingetroffen ist. Ist der Beschäftigte gerade nicht in der Firma, so muss er das Kündigungsschreiben jedoch nicht unmittelbar in Empfang nehmen, sondern es genügt, wenn es in seinem Briefkasten landet.
Das Landesarbeitsgericht Bremen hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagte, weil er sie angeblich nicht erhalten hatte. Der Mann war bereits seit längerer Zeit krank. Nach einem Kuraufenthalt war er zu seiner Freundin gezogen, die ihn gesund pflegen wollte. Zwischenzeitlich sollte ein Freund die Post in der Wohnung des Kranken leeren und ihn über wichtige Dinge informieren.
Von der Kündigung erfuhr der Arbeitnehmer angeblich erst, nachdem er wieder zurück in seine eigene Wohnung gezogen war – das war gut sechs Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens in dessen Briefkasten. Der Beschäftigte wollte die Kündigung nicht akzeptieren und klagte. Die Richter wiesen die Klage jedoch ab, weil der Mann die dreiwöchige Klagefrist überschritten hatte. Sie sahen die Möglichkeit der Zustellung per Post als völlig ausreichend an. Der Mann hätte sicherstellen müssen, dass sein Freund ihn auch zeitnah über dessen Post informiert. (LAG Bremen, Az. 3 TA 22/05).
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Gruß Sofix
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