Bankbelege:
Längere Aufbewahrung sinnvoll
Bankkunden sollten Kontoauszüge und andere Bankbelege nicht zu schnell entsorgen. Zwar sind Privatpersonen gesetzlich nicht verpflichtet, Bankbelege wie Kontoauszüge aufzuheben. Doch das lohnt sich, weil Kontoauszüge zum Beispiel als Nachweis für bestrittene Zahlungen dienen können.
Der Bankenverband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften durchschnittlich drei Jahre beträgt. Tauchen in dieser Zeit Nachforderungen von Versandhändlern oder Warenhäusern auf, sind umsichtige Bankkunden fein raus.
Ganz besonders aufpassen sollten Immobilienbesitzer. Rechnungen für Leistungen an Grundstücken oder Gebäuden, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten, sind seit 1. August 2004 grundsätzlich zwei Jahre lang aufzubewahren. Grund dafür sind verschärfte Vorschriften über die Rechnungserteilung für umsatzsteuerliche Zwecke (§ 14b, Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).
Wichtig: Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
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Gruß Sofix
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