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Alt 24-03-2005, 17:02   #9
PC-Oldie-Udo
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Teil 1 im vorigen Posting

7. Warum wird das Kreditinstitut nicht informiert?

Eine Information des Kreditinstituts über die Durchführung eines Kontenabrufs ist gesetzlich ausgeschlossen. Dies liegt im Interesse des Betroffenen, weil dadurch sichergestellt wird, dass das betroffene Kreditinstitut keine Kenntnis davon erlangt, dass das Finanzamt die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Steuererklärung eines Kunden in Zweifel zieht. Eine Information des Kreditinstitutes in diesem Verfahrensstadium wäre auch wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) unzulässig.

8. Erfolgt künftig eine "flächendeckende Durchleuchtung aller Konten"?

Ein Kontenabruf nach §§ 93, 93b AO erfolgt nicht flächendeckend, sondern nur dann, wenn er im Einzelfall konkret erforderlich ist. Das Finanzamt erfährt mit einem Kontenabruf zudem nur, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Es erlangt keine Informationen über Kontenbewegungen oder Kontenstände. Daher sind nach Durchführung einer Kontenabruf regelmäßig weitere Nachfragen beim Betroffenen - oder im Ausnahmefall beim Kreditinstitut - erforderlich.

Von einem "gläsernen Steuerbürger" kann daher keine Rede sein. Das Finanzamt muss auch bei Durchführung eines Kontenabrufs den Sachverhalt ermitteln und bekommt die Daten nicht "frei Haus" geliefert.

9. Kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs überprüft werden?

Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann vom zuständigen Gericht im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überprüft werden

Neben der gerichtlichen Überprüfbarkeit ist zusätzlich eine Datenschutzkontrolle möglich.

10. Werden Kontenabrufe auch für nichtsteuerliche Zwecke zulässig sein?

Knüpft ein anderes (nichtsteuerliches) Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes (EStG) an, soll die Finanzbehörde nach § 93 Abs. 8 AO auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen Informationen über Konten- oder Depotverbindungen abrufen und das Ergebnis des Kontenabrufs der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Behörden oder Gerichte, die außersteuerliche Gesetze (meist Leistungsgesetze) anzuwenden haben, das tatsächliche Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen überprüfen können, die an Begriffe des EStG anknüpfen.

Ein Gesetz knüpft nur dann an Begriffe des EStG, wenn dasselbe Wort verwendet wird (z.B. "Einkommen" oder "Einkünfte"), der Inhalt des Wortes mit dem Begriff des EStG übereinstimmt und ausdrücklich auf Regelungen des EStG Bezug genommen wird. Gesetze, die gleich lautende Worte eigenständig und abweichend vom EStG definieren, knüpfen nicht an Begriffe des EStG an und berechtigen daher nicht zu einem Kontenabruf. Ein Kontenabruf ist zudem nur zulässig, wenn er zur Klärung des Sachverhaltes geeignet und erforderlich ist.

Die Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren zählt die außersteuerlichen Gesetze namentlich auf, für deren Durchführung ein Kontenabruf aufgrund der im Gesetz abstrakt bestimmten Voraussetzungen konkret zulässig ist.


Anhang
Wortlaut der gesetzlichen Regelungen:

§ 93 AO - Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

(1) 1Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) 1In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. 2Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) 1Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. 2Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. 2Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) 1Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. 2Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) 1Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. 3Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. 4Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.

§ 93b AO - Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

(2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.

http://www.sis-verlag.de/Service/kam_fm.htm
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Es grüßt euch
Udo

Sei immer ehrlich zu deinem Nächsten, auch wenn er es nicht gerne hört

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