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Alt 29-11-2004, 21:34   #2
Tester32
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Betriebliche Konten sind von dem neuen Verfahren ausgenommen. Ehepartner mit einem gemeinsamen Konto erhalten die Bescheinigung auf beide Namen ausgestellt. Rentner können sich auch mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nicht vor dem Dokument der Bank drücken.

Achtung! Ab 2005 lassen sich keine Konten bei deutschen Banken vorm Finanzamt verstecken. Per Computer weiß jeder Beamte mit einem Tastendruck, wer wo wie viele Konten besitzt. Danach muß er nur noch die einzelnen Jahresbescheinigungen anfordern und weiß, wie viele Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne in Wirklichkeit geflossen sind.

10. Eigenheimzulage auch ohne Haus:

Noch kann jeder die Eigenheimzulage bekommen - sogar wenn Sie weder ein Haus besitzen noch bauen wollen. Der Trick: Beteiligen Sie sich noch in diesem Jahr an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Dann zahlt der Staat Ihnen acht Jahre lang je drei Prozent Ihrer Beteiligungssumme als Zulage. Als Ehepaar kommen Sie sogar zwei Mal in den Genuß des Staatszuschusses. Das können Sie für eine recht attraktive Geldanlage nutzen. Denn die Zulage ist für Sie steuerfrei.

Minimum Eigenbeteiligung: 5.000 Euro
Maximum Zulage pro Jahr: 1.200 Euro
Bonus pro Jahr und Kind: 250 Euro

Beispiel: Ehepaar mit einem Kind:
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Beteiligung: 6.000 Euro
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Zulage: 8 Jahre x 180 Euro = 1.440 Euro
Kind: 8 Jahre x 250 Euro = 2.000 Euro
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Ausschüttung gesamt: 3.440 Euro

jährliche Rendite: 5,68 % - steuerfrei

Einziger Pferdefuß: Wenn Sie die Bauzulage bekommen, müssen Sie innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums in eine der Genossenschaftswohnungen ziehen. Diese Neuregelung seit 1.1.2004 ist jedoch unter Juristen sehr umstritten, da der Bundesfinanzhof schon vor Jahren einen solchen Zwangseinzug für rechtswidrig eingestuft hatte.

11. Änderungen bei den Finanzgerichten:

Seit dem 1. Juli 2004 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Dieses neue Gesetz bringt Ihnen bei Verfahren vor Finanzgerichten (FG) eine teure Änderung: Eine kostenfreie Rücknahme von Klagen - wie bislang möglich - gibt es ab sofort nicht mehr. Damit ist für Betroffene die rein „fristwahrende” Klage, bei der erst später die eigentlichen Erfolgsaussichten geprüft werden, nicht mehr kostenlos möglich. Auch die 'vorsorgliche Klage gegen Schätzbescheide', bei der der Steuerbescheid nicht schon während des vorgeschalteten Einspruchsverfahrens abgegeben wird, ist jetzt mit Kosten verbunden.

Tip: Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder Anwalt die Kosten vorsorglicher Klagen rechtzeitig ausrechnen, damit Sie entscheiden können, ob sich eine vorsorgliche Klage überhaupt lohnt.

12. Entwarnung bei Immobilienfonds: Wenn Sie in den 90er Jahren in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert haben, brauchen Sie sich keine Steuer-Sorgen zu machen: Die so genannte „Liebhaberei-Frist” wird für Altverträge weiterhin bei 100 Jahren liegen, stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) klar. Nach den neuen Regeln muß ein Immobilienfonds spätestens nach 30 Jahren Gewinne machen, damit die hohen Anfangsverluste steuerlich anerkannt werden. Bislang galt ein Zeitraum von 100 Jahren. Diese Frist wird also bei Altverträgen nicht rückwirkend auf 30 Jahre sinken. Eine solche Regelung hätte bedeutet, daß die meisten Anleger die Steuern hätten nachzahlen müssen, die sie Dank der Fondsverluste gespart haben.

13. Neue Risiken für Immobilienfonds-Anleger: Eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (Az.: IV A 6-S 2240-46/04) enthält für Besitzer von Immobilienfonds eine böse Überraschung: Der Fiskus muß ab sofort - sogar rückwirkend in offenen Steuerfällen - Verkäufe von Fondsanteilen als Objektverkauf bewerten, wenn der Anleger mit mindestens 250.000 Euro an dem Fonds beteiligt ist. Die unangenehme Folge: Haben Sie in den letzten fünf Jahren schon drei Objekte (Grundstücke, Häuser, Wohnungen) verkauft, behandelt Sie der Fiskus wie einen Gewerbetreibenden.

Die unangenehme Folge: Sie müssen zusätzlich Gewerbesteuer und meist auch mehr Einkommensteuer zahlen. Achtung! Um die neue 250.000-Euro-Grenze zu erreichen, genügen oft schon Zeichnungssummen zwischen 100.000 und 125.000 Euro, da Auslandsfonds oft fremd finanziert werden. Sind Sie betroffen, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater und dem Fondsanbieter sprechen und Ihre Beteiligungssumme reduzieren.
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