jetzt ist zahltag !
Radeberger Gruppe AG, Frankfurt am Main
Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Radeberger Gruppe AG, Frankfurt am Main
ISIN DE 0007195000 und DE 0007195034
Die außerordentliche Hauptversammlung der Radeberger Gruppe AG vom 25. September
2003 hat auf Verlangen der Firma Dr. August Oetker KG (Hauptaktionärin) die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Radeberger Gruppe AG auf die
Hauptaktionärin gegen Zah-lung einer Barabfindung in Höhe von Euro 945,32
beschlossen. Gegen diesen Beschluss haben insgesamt fünf Aktionäre Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben, denen mit
erstinstanzlichem Urteil vom 9. März 2004 stattgegeben wurde. Gegen das Urteil
hat die Radeberger Gruppe AG Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main
eingelegt. Die Radeberger Gruppe AG, die Dr. August Oetker KG und die
Anfechtungskläger haben am 06. Juli 2004 zur Beendigung des Rechtsstreits einen
alsbald gerichtlich zu protokollierenden Vergleich geschlossen, der u.a. die
folgenden Regelungen enthält:
1. Die Dr. August Oetker KG verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären
der Radeberger Gruppe AG über die in der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 25. September 2003 beschlossene und festgelegte
Barabfindung in Höhe von Euro 945,32 je Stückaktie (die "festgelegte
Abfindung") hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von Eu-ro 53,68
je Stückaktie (die "zusätzliche Abfindung") gemäß den folgenden
Bestimmungen zu zahlen. Die festgelegte Abfindung und die zusätzliche
Abfindung ergeben zusammen einen Betrag von Euro 999,00.
a) Die festgelegte und die zusätzliche Abfindung werden von der
Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses der
Hauptversammlung der Radeberger Gruppe AG vom 25. September 2003
(der "Übertragungsbeschluss") in das Handels-register Frankfurt am Main
an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Ba-siszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Die Zinsen werden nicht mit
der festgelegten und der zusätzlichen Abfindung verrechnet.
b) Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine in einem möglichen
Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG festgesetzte oder zur Beendigung
des Spruchverfahrens vereinbarte, den Betrag von Euro 945,32
übersteigende Abfindung einschließlich Verzinsung
(die "Spruchverfahrensabfindung") auf die zusätzliche Abfindung anzu-
rechnen ist. Die Anrechnung erfolgt in der Weise, dass der Anspruch auf
die zusätzliche Abfindung aus diesem Vergleich in Höhe der
Spruchverfahrensabfindung ent-fällt, maximal jedoch bis zum Betrag der
zusätzlichen Abfindung.
Ein dadurch entstehender Rückforderungsanspruch der Dr. August Oetker KG
wird mit dem Anspruch auf die Spruchverfahrensabfindung verrechnet, ohne
dass die Minderheitsaktionäre der Radeberger Gruppe AG sich auf
Entreicherung berufen können. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für einen
Minderheitsaktionär, der eine Erklä-rung nach Ziffer 2 abgibt.
2. Die Dr. August Oetker KG verpflichtet sich, jedem der Minderheits-
aktionäre, der gegenüber der Dr. August Oetker KG oder der von dieser
hierzu ermächtigten Empfangszuständigen, der Bankhaus Lampe KG,
Bielefeld, binnen einer Frist von vier Wochen nach der letzten
Bekanntmachung des Vergleichstextes gemäß Ziffer 4 Satz 2 unwiderruflich
erklärt (es zählt der Eingang des Schreibens bei der Bankhaus Lampe KG,
Bielefeld, oder bei der Dr. August Oetker KG, Bielefeld), dass sie oder
er
- keinen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 1 Nr. 3
SpruchG stellen wird,
- keinen Anschlussantrag in einem solchen Verfahren stellen wird,
- Anträgen und Anschlussanträgen nicht beitreten wird und ein
Spruchverfahren auch in sonstiger Weise nicht fördern wird, und
- auf eine etwaige Spruchverfahrensabfindung (Ziff. 1 lit. b) verzichtet,
einen weiteren Erhöhungsbetrag von Euro 101,00 je Stückaktie
(der "weitere Erhö-hungsbetrag") auf die zusätzliche Abfindung zu
zahlen. Die Auszahlung erfolgt provisi-ons-, spesen- und kostenfrei. Die
festgelegte Abfindung, die zusätzliche Abfindung und der weitere
Erhöhungsbetrag ergeben zusammen einen Betrag von Euro 1.100,00.
3. Das Recht der Minderheitsaktionäre die festgelegte Barabfindung durch
ein Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG überprüfen zu lassen,
bleibt, vorbehaltlich eines von ihnen nach der vorstehenden Ziffer 2
erklärten Verzichts, durch diesen Vergleich unberührt.
4. Die Parteien werden die unter den Aktenzeichen 5 U 69/04
(Hauptsacheverfahren) und 20 W 148/04 (Freigabeverfahren) geführten
Rechtsstreite in einem alsbald gerichtlich zu protokollierenden
Vergleich einvernehmlich für erledigt erklären. Die Anfechtungskläger
verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vom 25.
September 2003 und stimmen sei-ner Eintragung in das Handelsregister
Frankfurt am Main ausdrücklich zu.
Frankfurt am Main, 07. Juli 2004
Radeberger Gruppe AG
Der Vorstand
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 07.07.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 719500; ISIN: DE0007195000; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen, Frankfurt (General Standard) und
München; Freiverkehr in Hamburg
Quelle: News (c) dpa-AFX Wirtschaftsnachrichten GmbH
Vielen Dank für Ihr Abonnement
__________________
viele grüsse
cade
|