gesetzliche Garantiezeit
Die gesetzliche Garantiezeit wird häufig falsch verstanden und mit der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren gleichgestellt. Der wichtigste Unterschied ist der, dass eine Garantie durch einen Garantievertrag zustande kommt, die Gewährleistung hingehen gesetzlich durch Abschluss eines Kaufvertrages.
Dementsprechend ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers. Die Garantie hat in der Regel die Folge, dass der Hersteller einer Sache oder der Verkäufer dafür einsteht, dass die Kaufsache bei Übergabe bis zum Ablauf der vereinbarten Garantiezeit frei von Sachmängeln ist. Sie hat demnach gegenüber der Gewährleistung den Vorteil, dass gem. § 476 BGB grundsätzlich keine Beweislastumkehr zulasten des Käufers gegeben ist, denn die Garantie ist ja gerade eine verschuldensunabhängige Haftung für Sachmängel an der Kaufsache. Dementsprechend wird innerhalb der Garantiezeit vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretener Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet wird.
Liegt beispielsweise in der vereinbarten Garantiezeit ein Sachmangel vor, dann ist der Verkäufer oder Hersteller dazu verpflichtet den Mangel zu beheben. Anders als beim gesetzlichen Gewährleistungsrecht besitzt dabei der Verkäufer das Wahlrecht. Er kann entweder den Sachmangel reparieren oder austauschen.
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