Steueraspekte 2004 für Kapitalanleger
Steueraspekte 2004 für Kapitalanleger
> Themenübersicht § Neues Investmentsteuerrecht § Steueramnestiegesetz > Investmentsteuergesetz Ertragsflüsse - Transparenzprinzip Fonds Fonds Dividenden, Zinsen, Termingeschäfte, realisierte Kursgewinne, sonstige Erträge Ausschüttungen, Thesausierung, Veräußerung/Rückgabe > Bisherige Systematik der Besteuerung Inländischer Investmentfonds - Privatanleger steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene < 1 Jahr persönlicher Steuersatz > 1 Jahr bei Thesaurierung steuerfrei, ansonsten persönlicher Steuersatz Termingeschäfte > Nach dem Halbeinkünfteverfahren mit der Hälfte des persönlichen Einkommensteuersatzes Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%) Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist zu versteuern. Im übrigen nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand > Bisherige Systematik der Besteuerung Ausländischer Investmentfonds - Privatanleger steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%) Termingeschäfte Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%) Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%) Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist zu versteuern. Im übrigen nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand > Investmentsteuergesetz Neuerungen • Das Investmentsteuergesetz (InvStG) tritt an die Stelle des KAGG und AuslInvestmG. • Das InvStG ist am 01.01.2004 in Kraft getreten. • Wesentlichste Neuerung ist die grundsätzlich steuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Investmentfonds, soweit bestehende Nachweisobliegenheiten eingehalten werden. • Versteuerung von Zwischengewinnen entfällt. • Steuerliche Zurechnung von thesaurierten Erträgen im Wege der Zuflussfiktion am Ende des Geschäftsjahres des Fonds > Neue Systematik der Besteuerung Inländischer Investmentfonds - Privatanleger steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene < 1 Jahr persönlicher Steuersatz > 1 Jahr bei Thesaurierung steuerfrei, ansonsten persönlicher Steuersatz Termingeschäfte Nach dem Halbeinkünfteverfahren mit der Hälfte des persönlichen Einkommensteuersatzes Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%) Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist nicht mehr zu versteuern. Nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand. > Neue Systematik der Besteuerung Ausländischer Investmentfonds - Privatanleger steuerfrei Veräußerungsgewinne auf Fondsebene < 1 Jahr persönlicher Steuersatz > 1 Jahr bei Thesaurierung steuerfrei, ansonsten persönlicher Steuersatz Termingeschäfte Nach dem Halbeinkünfteverfahren mit der Hälfte des persönlichen Einkommensteuersatzes Dividenden Persönlicher Einkommensteuersatz (2004 max. 45%) Zinseinkünfte Ausschüttung / Thesaurierung Sog. besitzanteiliger Zwischengewinn ist zu versteuern. Im übrigen nach Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerfreie Veräußerung möglich. Veräußerung bzw. Rückgabe Besteuerung Ertrag Besteuerungstatbestand > Strafbesteuerung nach altem und neuem Recht Nach altem Recht zu versteuern: • Ausschüttungen sowie 90% der Wertsteigerung, mindestens 10% des Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises zum Ende des Jahres Nach neuem Recht zu versteuern: (bei Nichteinhaltung der Nachweisobliegenheiten) • Ausschüttungen sowie 70% der Wertsteigerung, mindestens 6% des Rücknahmepreises bzw. Börsen- oder Marktpreises zum Ende des Jahres > Begriffsbestimmung Erträge • Ausgeschüttete Erträge (§ 1 Abs. 3 S. 2 InvStG): – Von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Zinsen, Dividenden, Erträge aus VuV, Veräußerungsgewinne und sonstigen Erträge • Ausschüttungsgleiche Erträge (§ 1 Abs. 3 S. 3 InvStG): – Von einem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus VuV, Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt > Steuerliche Behandlung der Erträge • Grundsätzliche Gleichsetzung von inländischen und ausländischenErträgen • Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Beträge sind als Dividenden i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. • Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken nur im Rahmen von privaten Spekulationsgeschäften zu beachten, § 23 EStG • Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteile handelt es sich um gewerbliche Einkünfte. Das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG) ist anwendbar. > Abzugsfähige WK/BA • Negative Erträge des Investmentvermögens können bis zur Höhe der positiven Erträge verrechnet werden. • Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren auszugleichen. • Abzug ausländischer Steuern als Betriebskosten nach § 4 Abs. 4 EStG oder als Werbungskosten, § 4 Abs. 4 InvStG 7. April 2004 14 Besteuerung bei Veräußerung • Verzicht auf die Besteuerung des Zwischengewinns Gestaltungshinweis: Durch einen Verkauf des Fonds vor dem Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungstermin kann ein steuerfreier Zwischengewinn erzielt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zwischen Kauf und Verkauf des Fonds mindestens 12 Monate liegen, ansonsten unterliegt der erzielte Gewinn der „Spekulationssteuer“. Falls der Gesetzgeber wie beabsichtigt in naher Zukunft jedoch eine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne einführen sollte, so wäre das Steuerloch "Zwischengewinn-Besteuerung" wieder geschlossen. > Ermittlung des zu versteuernden Erlöses • Der Anteil der thesaurierten Erträge ist zu eliminieren. • Nach DBA steuerfrei gestellte ausländische Einnahmen (insbes. Immobilienveräußerungen und VuV) sind ebenfalls zu eliminieren. • Sog. Aktiengewinn unterliegt dem Halbeinkünfteverfahren und ist damit entweder nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerbefreit bzw. nach § 8b KStG vollumfänglich steuerbefreit. • Im übrigen unterliegt der Veräußerungsgewinn der gewöhnlichen Besteuerung. > Steueramnestie Hintergrund • Ab 1.4.2005 direkter Datenzugriff auf Kreditinstitute • Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie – Ab 1.1.2005 Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25% – Ab 1.1.2005 in 12 Mitgliedsstaaten der EU automatischer Informationsaustausch über Kapitalerträge von Nicht-Gebietsansässigen. Für Luxemburg, Belgien und Österreich zeitlich und in der Höhe gestaffelte Übergangsregelung in Form einer Quellensteuer ohne Abgeltungswirkung (bis 2011 von 15%-35%). Von den Einnahmen werden 75% an den EU-Wohnsitzstaat des Anlegers überwiesen, der Rest bleibt im Anlagestaat. Die Teilnahme am Informationsaustausch erfolgt, wenn mit Schweiz, Andorra, San Marino, Monaco und Liechtenstein ein Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen wird. Steueramnestie Gesetzestechnik • Zwischen 1.1.2004 und 31.12.2004 nacherklärte Einnahmen bleiben straffrei, wenn eine Abgeltungssteuer von 25% bezahlt wird. • Zwischen 1.1.2005 und 31.3.2005 nacherklärte Einnahmen bleiben straffrei, wenn eine Abgeltungssteuer von 35% bezahlt wird. • Sonstige Straftatbestände (z. B. Urkundenfälschung o. ä.) werden nicht erfasst. > Steueramnestie Voraussetzungen (1) § Strafbefreiende Erklärung – Die Berechnung der zu entrichtenden pauschalen Steuer ist durch den Erklärenden selbst vorzunehmen. – Die strafbefreiende Erklärung ist zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (steht zum Download zur Verfügung unter www.bundesfinanzministerium.de) abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. – Spezifizierung der Einnahmen nach Kalenderjahren und dem zu Grund liegendem Sachverhalt Beispiel: Zinsen aus ..... (z.B. Liechtenstein) ... mit Angabe des Kreditinstituts – Die erklärten Summe muss innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden. > Steueramnestie Voraussetzungen (2) • Erklärungsberechtigt sind Täter und Mittäter. Die Erklärung wirkt strafbefreiend für alle Tatbeteiligte. • Die Strafbefreiung erstreckt sich auch auf Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und Quellensteuern wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer. • Die erklärten Summe muss grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar. >Steueramnestie Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung • Die Steueramnestie ist in folgenden Fällen nicht möglich: – Physisches Erscheinen des Betriebsprüfers; – Bei Tatentdeckung, wenn der Steuerpflichtige dies wusste oder er hätte damit rechnen müssen; – Wenn einem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter die Eröffnung eines Strafverfahrens bekannt gegeben wurde oder er hätte damit rechnen müssen; – Für Taten, die nach dem 17.10.2003 begangen wurden. > Steueramnestie Berechnung der Besteuerungsgrundlagen Regelung fehlt / O% des Vermögens Vermögensteuer 30%des Erbes bzw. der Schenkung Erbschaft-/Schenkungsteuer 30%des Entgelts 200% der zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuer Umsatzsteuer 10%der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen 100% der zu Unrecht angesetzten Betriebsausgaben Gewerbesteuer 60%der steuerpflichtigen Einnahmen 100% der zu Unrecht angesetzten Betriebsausgaben / Werbungskosten Einkommen-/Körperschaftsteuer Steuerbemessungsgrundlage Steuerart > Steueramnestie Belastungsvergleich Deutschland – Italien Wertpapierdepot mit einem Kapital von € 1 Mio. • Jährliche Durchschnittsrendite (Bruttobetrag vor Steuern, Zinsen u. Bankspesen) 1,78% = auf 10 Jahre € 178.000 • Bemessungsgrundlage Deutschland 60% = € 106.800, Steuerlast (25%)= € 26.700 • Bemessungsgrundlage Italien Wert des Depots zum Stichtag = € 1 Mio., Steuerlast (2,5%)=€ 25.000 Steuerbelastung > Steueramnestie Belastungsvergleich GB-Trust – Anlagesumme EUR 500.000 in sog. schwarze Fonds bei 5% Verzinsung (insgesamt EUR 138.141) > Steueramnestie Verwendung der Informationen (1) • Die Finanzverwaltung unterliegt bei der Verwendung der Informationen folgenden Beschränkungen: – Die Daten dürfen für die Zeiträume 1993 – 2002 nur im Rahmen des Amnestieverfahrens verwendet werden. – Die Anordnung einer Außenprüfung aus anderem Grund ist aber zulässig. – Der Inhalt der strafbefreienden Erklärung darf für Besteuerungsverfahren, die sich auf Besteuerungszeiträume und –zeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden. > Steueramnestie Verwendung der Informationen (2) – Geschützt ist lediglich der Inhalt der strafbefreienden Erklärung, nicht dagegen der Umstand, dass eine strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde. – Tritt wegen eines nicht rechtzeitig behobenen Formmangels der strafbefreienden Erklärung, wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes oder wegen verspäteter Zahlung keine Straffreiheit ein, unterliegt der Inhalt der Erklärung keiner Verwertungsbeschränkung. |
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